Einreiseverweigerung an der Grenze

Die Bundespolizei kann die Einreise an der Grenze verweigern. Das Rechtsmittel dagegen hat keine aufschiebende Wirkung – entscheidend ist, was vorher passiert.

Auf einen Blick

Zuständig
Bundespolizei an der Grenze (§ 71 Abs. 3 AufenthG)
Zwingend
Bei unerlaubter Einreise (§ 15 Abs. 1)
Im Ermessen
Unter anderem bei Ausweisungsinteresse oder Zweifeln am Aufenthaltszweck (§ 15 Abs. 2)
Form
Begründete Entscheidung auf dem Standardformular, Anhang V Teil B
Rechtsmittel
Möglich, aber ohne aufschiebende Wirkung (Art. 14 Abs. 3)

Wann die Bundespolizei die Einreise verweigert

Nach § 15 Absatz 1 AufenthG wird an der Grenze zurückgewiesen, wer unerlaubt einreisen will. Das ist kein Ermessen, sondern zwingend. Die Maßnahme führt die Bundespolizei durch; ihre Zuständigkeit folgt aus § 71 Absatz 3 AufenthG.

Daneben kennt § 15 Absatz 2 AufenthG Fälle, in denen zurückgewiesen werden kann. Dazu zählen ein bestehendes Ausweisungsinteresse, der begründete Verdacht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient, sowie die Absicht, mit einem Schengen-Visum unerlaubt zu arbeiten.

Der Zweifel am Aufenthaltszweck ist der häufigste Grund

In der Praxis scheitert die Einreise selten an fehlenden Papieren. Sie scheitert daran, dass die Angaben bei der Kontrolle nicht zum Visum passen – etwa wenn ein Besuchsvisum vorliegt, die mitgeführten Unterlagen aber auf eine Arbeitsaufnahme hindeuten. Was Sie an der Grenze sagen, wird protokolliert und trägt die spätere Entscheidung.

Form und Rechtsmittel

Die Einreiseverweigerung ergeht nach Artikel 14 Absatz 2 des Schengener Grenzkodex durch eine begründete Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe, auf dem Standardformular in Anhang V Teil B. Sie tritt unmittelbar in Kraft.

Gegen die Entscheidung steht nach Artikel 14 Absatz 3 ein Rechtsmittel offen, das sich nach nationalem Recht richtet. Entscheidend ist dabei ein Punkt, der oft übersehen wird: Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. Die Zurückweisung wird also vollzogen, während das Verfahren läuft.

Was danach folgt

Eine Zurückweisung bleibt selten folgenlos. Sie kann zu einem Eintrag im Schengener Informationssystem führen und künftige Anträge auf ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis belasten. Deshalb lohnt es sich, die Entscheidung prüfen zu lassen, auch wenn die Einreise selbst nicht mehr rückgängig zu machen ist.

Häufige Fragen zur Einreiseverweigerung

Bekomme ich die Gründe schriftlich?

Ja. Der Grenzkodex verlangt eine begründete Entscheidung auf einem Standardformular. Bewahren Sie es auf – es ist die Grundlage jeder Überprüfung.

Kann ich es sofort noch einmal versuchen?

Davon ist abzuraten, solange die Gründe nicht ausgeräumt sind. Ein zweiter Versuch mit unveränderter Lage verschlechtert die Ausgangsposition regelmäßig.

Bin ich jetzt für den ganzen Schengen-Raum gesperrt?

Nicht automatisch. Eine Sperrwirkung für alle Mitgliedstaaten entsteht erst mit einer Ausschreibung im SIS. Ob eine solche vorliegt, lässt sich abfragen.

Was sollte ich Ihnen mitbringen?

Das Standardformular, Ihren Pass mit allen Stempeln, das Visum und die Unterlagen, die Sie bei der Kontrolle dabeihatten. Ohne diese Papiere lässt sich die Entscheidung nicht beurteilen.