Auf einen Blick
Was es ist
Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem
Zwei Anlässe
Eine richterliche oder behördliche Entscheidung eines Mitgliedstaats zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung samt nationaler Ausschreibung, gestützt auf eine individuelle Bewertung, nach der Ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellt, oder ein Einreiseverbot nach der
Rückführungsrichtlinie (Art. 24 Abs. 1)
Wirkung
Gilt in der Regel in allen Schengen-Staaten. Besondere Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz bleiben unberührt. Für Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaats gelten Sonderregeln
Prüffrist
Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft binnen drei Jahren nach der Eingabe, ob die Ausschreibung weiter erforderlich ist, bei einer zugrunde liegenden nationalen Entscheidung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Jahren binnen fünf Jahren. Beibehalten werden kann die Ausschreibung darüber hinaus nur nach einer umfassenden individuellen Bewertung, wenn das für den Zweck der Ausschreibung erforderlich und verhältnismäßig ist (Art. 39)
Ihre Rechte
Information über die Ausschreibung (Art. 52), Auskunft, Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten (Art. 53) mit Rechtsbehelf (Art. 54), Rechtsmittel gegen die Entscheidung selbst (Art. 24 Abs. 4). Ändern oder löschen darf die Daten nur der ausschreibende Mitgliedstaat (Art. 44 Abs. 3)
Was ein Eintrag im SIS bedeutet
Das Schengener Informationssystem ist die gemeinsame Datenbank, in der die Schengen-Staaten ihre Ausschreibungen führen. Für Drittstaatsangehörige ist vor allem eine Kategorie von Bedeutung: die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1861. Daneben führt das SIS Ausschreibungen zur Rückkehr, die auf einer Rückkehrentscheidung beruhen und einer eigenen Verordnung mit eigenen Löschungsregeln folgen. Nach bestätigter Rückkehr wird die Ausschreibung zur Rückkehr gelöscht, und gegebenenfalls wird eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingegeben. Welche der beiden Ausschreibungen gegen Sie besteht, sollten Sie deshalb als Erstes klären lassen.
Wer unerlaubt nach Deutschland einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen. In weiteren gesetzlich geregelten Fällen kann die Einreise verweigert werden, etwa wenn ein Ausweisungsinteresse besteht. Wer einen Asylantrag gestellt hat, darf dagegen nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt nach dem Asylgesetz gestattet ist.
Sind Sie in einem Mitgliedstaat ausgeschrieben, wird Ihnen in der Regel auch an der Grenze eines anderen Mitgliedstaats die Einreise verweigert, und Sie erfahren davon häufig erst dort. Besitzen Sie einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaats, wird Ihnen die Einreise zur Durchreise in den ausstellenden Mitgliedstaat gestattet. Ausgenommen ist der Fall, dass Sie auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen Sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben sind, Ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern. Besondere Bestimmungen zum Asylrecht und zum internationalen Schutz bleiben davon unberührt. Lassen Sie sich vor einer Reise beraten, wenn Sie eine Ausschreibung kennen oder vermuten.
Die zwei Anlässe nach Artikel 24 der Verordnung
Nach Artikel 24 wird eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingegeben, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist. Der erste Anlass ist eine richterliche oder behördliche Entscheidung eines Mitgliedstaats zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach nationalem Recht samt nationaler Ausschreibung, gestützt auf eine individuelle Bewertung, nach der Ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellt. Als zweiter Anlass genügt ein Einreiseverbot, das nach Verfahren im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie verhängt wurde. Nicht nur Straftäter werden ausgeschrieben, denn zum ersten Anlass zählt die Verordnung auch den Fall, dass Sie Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen oder dies versucht haben. Hierzu beraten wir Sie gern.
Worauf es bei der individuellen Bewertung ankommt
Beim ersten Anlass muss die individuelle Bewertung Ihre persönlichen Umstände und die Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für Sie umfassen. Vor jeder Eingabe hat der Mitgliedstaat zudem festzustellen, ob der Fall eine Ausschreibung hinreichend rechtfertigt. Oftmals werden die persönlichen Umstände zwar erwähnt, aber die Folgen der Verweigerung werden nicht bewertet. Auch eine Beibehaltung der Ausschreibung über die Prüffrist hinaus setzt eine umfassende individuelle Bewertung voraus. Ob die Bewertung in Ihrem Fall trägt, prüfen wir gesondert.
Wie Sie erfahren, ob Sie ausgeschrieben sind
Artikel 53 der Verordnung sichert Ihnen das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung unrichtiger Daten und auf Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten. In Deutschland erhalten Sie die Auskunft auf Antrag vom Verantwortlichen. Bei Daten, die im polizeilichen Informationsverbund verarbeitet werden, erteilt das Bundeskriminalamt die Auskunft im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt. Stellen Sie den Antrag in einem Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht eingegeben hat, darf dieser Mitgliedstaat Ihnen die Informationen erst übermitteln, nachdem dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Die Auskunft kann nach nationalem Recht aus den in der Verordnung genannten Gründen ganz oder teilweise verweigert werden, darunter zum Schutz laufender Ermittlungen oder der öffentlichen Sicherheit, aber nur, soweit und solange die Verweigerung erforderlich und verhältnismäßig ist und Ihren Grundrechten und berechtigten Interessen gebührend Rechnung getragen wird.
Bevor Sie ein Visum beantragen oder eine Reise antreten, sollten Sie die Auskunft einholen, statt erst an der Grenze von der Ausschreibung zu erfahren. Über jede Verweigerung oder Einschränkung der Auskunft und über die Gründe sind Sie unverzüglich schriftlich zu informieren. Diese Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Mitteilung selbst einem der genannten Zwecke zuwiderliefe. Eine Antwort ohne Hinweis auf eine Ausschreibung ist deshalb nicht in jedem Fall eine Entwarnung. Gerne beraten wir Sie auch in diesem Zusammenhang.
Wie Sie gegen den Eintrag vorgehen können
Die Ausschreibung hängt an der Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt. Gegen diese Entscheidung steht Ihnen ein Rechtsmittel zu, das sich nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht bestimmt. Unionsrecht und nationales Recht müssen dabei auch einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht vorsehen. Hat die zuständige Behörde die Entscheidung zurückgenommen oder für nichtig erklärt, wird die Ausschreibung gelöscht. Ein großer Rechtsirrtum ist die Annahme, mit einem Antrag auf Löschung der Daten sei auch die Entscheidung angegriffen.
Wegen der Ausschreibung selbst können Sie einen Rechtsbehelf auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung bei jeder zuständigen Behörde einschließlich eines Gerichts einlegen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist. Ändern oder löschen darf die Daten aber nur der ausschreibende Mitgliedstaat. Hat ein anderer Mitgliedstaat Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, setzt dieser Mitgliedstaat den ausschreibenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis, und der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die Informationen und berichtigt oder löscht die Daten erforderlichenfalls unverzüglich. Ein Verfahren in Deutschland gegen die Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaats führt deshalb nicht zur Löschung durch eine deutsche Stelle. Welcher Weg in Ihrem Fall zuerst zu gehen ist, prüfen wir im Einzelfall gesondert.
Was der Eintrag für Ihren Aufenthaltstitel bedeutet
Hat ein anderer Mitgliedstaat Sie ausgeschrieben und erwägt Deutschland, Ihnen einen Aufenthaltstitel zu erteilen oder zu verlängern, konsultiert Deutschland vorher den ausschreibenden Mitgliedstaat. Die Gründe des ausschreibenden Mitgliedstaats sind dabei zu berücksichtigen, doch die endgültige Entscheidung über den Aufenthaltstitel obliegt dem erteilenden Mitgliedstaat.
Anders liegt es bei einem deutschen Einreise- und Aufenthaltsverbot, etwa nach einer Ausweisung oder Abschiebung. Infolge des Verbots darf Ihnen selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach § 11 Abs. 4 AufenthG kann das Verbot zur Wahrung Ihrer schutzwürdigen Belange oder, soweit der Zweck des Verbots die Fortdauer nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Verbots verkürzt werden. Liegen die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen vor, soll das Verbot aufgehoben werden. Oftmals wird der Aufenthaltstitel beantragt, ohne die Aufhebung oder Verkürzung des Verbots überhaupt anzusprechen, und deshalb prüfen wir Ausschreibung und Aufenthaltstitel gemeinsam.
Häufige Fragen zum SIS-Eintrag
Erfahre ich von der Ausschreibung automatisch?
Sie sind über die Ausschreibung schriftlich zu informieren, zusammen mit einer Abschrift der zugrunde liegenden nationalen Entscheidung oder unter Angabe dieser Entscheidung. Diese Information unterbleibt, wenn das nationale Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorsieht, insbesondere zum Schutz der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten. In der Praxis erfahren viele Betroffene erst bei einer Einreiseverweigerung oder bei der Ablehnung eines Visumantrags davon.
Wie lange bleibt der Eintrag bestehen?
Es gibt keine feste Dauer. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach der Eingabe, ob die weitere Speicherung erforderlich ist, bei einer zugrunde liegenden nationalen Entscheidung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Jahren innerhalb von fünf Jahren. Nach einer umfassenden individuellen Bewertung kann der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung über die Prüffrist hinaus beibehalten, wenn das für den Zweck der Ausschreibung erforderlich und verhältnismäßig ist. Ohne eine solche Verlängerung wird die Ausschreibung nach Ablauf der Prüffrist automatisch gelöscht.
Stand: 3. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.