Eintrag im Schengener Informationssystem
Eine Ausschreibung im SIS wirkt in allen Schengen-Staaten. Viele Betroffene erfahren davon erst an der Grenze – dabei gibt es ein Auskunftsrecht.
Eine Ausschreibung im SIS wirkt in allen Schengen-Staaten. Viele Betroffene erfahren davon erst an der Grenze – dabei gibt es ein Auskunftsrecht.
Auf einen Blick
Das Schengener Informationssystem ist die gemeinsame Fahndungs- und Ausschreibungsdatei der Schengen-Staaten. Für Drittstaatsangehörige ist vor allem eine Kategorie von Bedeutung: die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1861.
Der praktische Unterschied zu einem nationalen Einreiseverbot liegt in der Reichweite. Ein SIS-Eintrag wirkt in allen teilnehmenden Staaten. Wer in einem Mitgliedstaat ausgeschrieben ist, wird auch an der Grenze eines anderen zurückgewiesen – und erfährt davon häufig erst dort.
Artikel 24 Absatz 1 nennt zwei Konstellationen. Die erste ist eine von einer Behörde oder einem Gericht getroffene Entscheidung, die auf einer individuellen Bewertung beruht und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit annimmt. Die zweite ist ein Einreiseverbot, das nach der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verhängt wurde.
Das Erfordernis einer Einzelfallprüfung ist kein Formalismus. Wo eine Ausschreibung schematisch aus einem Vorfall abgeleitet wurde, ohne die persönlichen Umstände zu würdigen, ist sie angreifbar. Genau hier setzt die Prüfung an.
Nach Artikel 67 der Verordnung haben Sie das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob Daten über Sie im SIS gespeichert sind. Die Anfrage richtet sich an die zuständige Stelle des Staates, bei dem Sie sie stellen; in Deutschland führt sie über das Bundeskriminalamt.
Der Weg lohnt sich vor jeder größeren Planung. Wer ein Visum beantragt oder eine Reise vorbereitet, sollte wissen, ob eine Ausschreibung besteht – und nicht erst an der Grenze davon erfahren.
Artikel 68 gibt Ihnen das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten und die Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten zu verlangen. Dringen Sie damit nicht durch, können Sie den Rechtsweg vor den nationalen Gerichten beschreiten.
Hinzu kommt eine zeitliche Grenze: Nach Artikel 39 muss der ausschreibende Staat innerhalb von drei Jahren nach der Eingabe prüfen, ob die weitere Speicherung noch erforderlich ist. Bei längerer Gültigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung beträgt die Frist fünf Jahre. Eine Ausschreibung, deren Überprüfung ausgeblieben ist, ist ein eigener Ansatzpunkt.
Nicht zwangsläufig. Viele Betroffene erfahren erst bei einer Einreiseverweigerung oder bei der Ablehnung eines Visumantrags davon.
Es gibt keine feste Dauer. Maßgeblich sind die zugrunde liegende Entscheidung und die Überprüfungspflicht nach Artikel 39.
Ja. Der Rechtsbehelf richtet sich gegen den ausschreibenden Staat. Das macht das Verfahren aufwendiger, schließt es aber nicht aus.
Er kann der Erteilung und der Verlängerung entgegenstehen. Wir prüfen deshalb Ausschreibung und Aufenthaltstitel gemeinsam.
Kontakt
Rechtsanwaltskanzlei Tasli
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