Eintrag im Schengener Informationssystem

Eine Ausschreibung im SIS wirkt in allen Schengen-Staaten. Viele Betroffene erfahren davon erst an der Grenze – dabei gibt es ein Auskunftsrecht.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
Was es ist
Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem
Zwei Anlässe
Gefahr für die öffentliche Ordnung nach individueller Bewertung, oder ein Einreiseverbot nach der Rückführungsrichtlinie (Art. 24 Abs. 1)
Wirkung
Gilt in allen Schengen-Staaten, nicht nur in dem Staat, der ausgeschrieben hat
Überprüfung
Der ausschreibende Staat prüft binnen drei Jahren, ob die Speicherung noch nötig ist (Art. 39)
Ihre Rechte
Auskunft (Art. 67), Berichtigung, Löschung und Rechtsbehelf vor Gericht (Art. 68)

Was ein Eintrag im SIS bedeutet

Das Schengener Informationssystem ist die gemeinsame Fahndungs- und Ausschreibungsdatei der Schengen-Staaten. Für Drittstaatsangehörige ist vor allem eine Kategorie von Bedeutung: die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/1861.

Der praktische Unterschied zu einem nationalen Einreiseverbot liegt in der Reichweite. Ein SIS-Eintrag wirkt in allen teilnehmenden Staaten. Wer in einem Mitgliedstaat ausgeschrieben ist, wird auch an der Grenze eines anderen zurückgewiesen – und erfährt davon häufig erst dort.

Die zwei Anlässe für eine Ausschreibung

Artikel 24 Absatz 1 nennt zwei Konstellationen. Die erste ist eine von einer Behörde oder einem Gericht getroffene Entscheidung, die auf einer individuellen Bewertung beruht und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit annimmt. Die zweite ist ein Einreiseverbot, das nach der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG verhängt wurde.

Die individuelle Bewertung ist der Angriffspunkt

Das Erfordernis einer Einzelfallprüfung ist kein Formalismus. Wo eine Ausschreibung schematisch aus einem Vorfall abgeleitet wurde, ohne die persönlichen Umstände zu würdigen, ist sie angreifbar. Genau hier setzt die Prüfung an.

Wie Sie erfahren, ob Sie ausgeschrieben sind

Nach Artikel 67 der Verordnung haben Sie das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob Daten über Sie im SIS gespeichert sind. Die Anfrage richtet sich an die zuständige Stelle des Staates, bei dem Sie sie stellen; in Deutschland führt sie über das Bundeskriminalamt.

Der Weg lohnt sich vor jeder größeren Planung. Wer ein Visum beantragt oder eine Reise vorbereitet, sollte wissen, ob eine Ausschreibung besteht – und nicht erst an der Grenze davon erfahren.

Berichtigung, Löschung und Rechtsbehelf

Artikel 68 gibt Ihnen das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten und die Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten zu verlangen. Dringen Sie damit nicht durch, können Sie den Rechtsweg vor den nationalen Gerichten beschreiten.

Hinzu kommt eine zeitliche Grenze: Nach Artikel 39 muss der ausschreibende Staat innerhalb von drei Jahren nach der Eingabe prüfen, ob die weitere Speicherung noch erforderlich ist. Bei längerer Gültigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung beträgt die Frist fünf Jahre. Eine Ausschreibung, deren Überprüfung ausgeblieben ist, ist ein eigener Ansatzpunkt.

Häufige Fragen zum SIS-Eintrag

Erfahre ich von der Ausschreibung automatisch?

Nicht zwangsläufig. Viele Betroffene erfahren erst bei einer Einreiseverweigerung oder bei der Ablehnung eines Visumantrags davon.

Wie lange bleibt der Eintrag bestehen?

Es gibt keine feste Dauer. Maßgeblich sind die zugrunde liegende Entscheidung und die Überprüfungspflicht nach Artikel 39.

Kann ich vorgehen, wenn ein anderer Staat den Eintrag gesetzt hat?

Ja. Der Rechtsbehelf richtet sich gegen den ausschreibenden Staat. Das macht das Verfahren aufwendiger, schließt es aber nicht aus.

Was bedeutet der Eintrag für meinen Aufenthaltstitel?

Er kann der Erteilung und der Verlängerung entgegenstehen. Wir prüfen deshalb Ausschreibung und Aufenthaltstitel gemeinsam.