Humanitäre Aufenthaltstitel

Von Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf)

Nach einem erfolglosen Asylverfahren bleibt oft über Jahre nur die Duldung. Unter Umständen gibt es für Sie dennoch einen Weg zu einem Aufenthaltstitel. Entscheidend ist, dass dieser Weg rechtzeitig geprüft wird.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
Zuständig
Ausländerbehörde
Für wen
Ausreisepflichtige, insbesondere nach unanfechtbarer Ablehnung oder Rücknahme des Asylantrags
Kein Aufenthaltstitel
Duldung und Aufenthaltsgestattung
Nach Ablehnung
Grundsätzlich nur noch Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

Die Sperre nach einem erfolglosen Asylverfahren

Ist Ihr Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden oder haben Sie ihn zurückgenommen, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur nach den Vorschriften über den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden (§ 10 Abs. 3 AufenthG). Stützt sich die Ablehnung Ihres Asylantrags nach § 30 des Asylgesetzes auf bestimmte, im europäischen Recht geregelte Gründe, darf vor der Ausreise überhaupt kein Aufenthaltstitel erteilt werden, es sei denn, Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel oder erfüllen die Voraussetzungen der unten beschriebenen Aufenthaltserlaubnis wegen eines Abschiebungsverbots. Auch nach einer solchen Ablehnung können die unten beschriebene Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration und die Aufenthaltserlaubnis für junge Menschen mit Duldung erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit für Fachkräfte darf nach einer unanfechtbaren Ablehnung vor der Ausreise dennoch nicht erteilt werden.

Es sollte nicht darauf gehofft werden, dass der Asylantrag Erfolg hat. Es bietet sich an, die Zeit des Verfahrens zu nutzen, um den Weg für alternative humanitäre Aufenthaltstitel zu eröffnen. Welcher Weg in Betracht kommt, hängt insbesondere von den Gründen der Ablehnung und von Ihrem bisherigen Aufenthalt ab. Hierzu beraten wir Sie gern.

Duldung und Aufenthaltsgestattung sind keine Aufenthaltstitel

Mit einer Aufenthaltsgestattung ist Ihnen der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Die Duldung setzt dagegen lediglich Ihre Abschiebung aus. Ihre Ausreisepflicht bleibt dabei unberührt. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist die Annahme, bei der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung handele es sich um einen Aufenthaltstitel. Das Aufenthaltsgesetz zählt die Aufenthaltstitel abschließend auf, und weder die Duldung noch die Aufenthaltsgestattung gehört dazu.

Die Zeit der Duldung ist gleichwohl nicht verloren, denn einzelne humanitäre Aufenthaltstitel knüpfen an eine Duldung von bestimmter Dauer an. In der Praxis wird die Duldung oftmals für einen gesicherten Zustand gehalten. Es ist deshalb von entscheidender Bedeutung, dass Sie frühzeitig klären lassen, seit wann und aus welchem Grund Ihre Abschiebung ausgesetzt ist.

Aufenthaltserlaubnis bei einem Ausreisehindernis

Sind Sie vollziehbar ausreisepflichtig, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn Ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ist Ihre Abschiebung zudem seit 18 Monaten ausgesetzt, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Erteilt werden darf diese Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind (§ 25 Abs. 5 AufenthG).

Oftmals scheitert dieser Weg am Verschulden, etwa wenn zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt werden. Ein Verschulden kann nach dem Gesetz aber auch in anderen Fällen vorliegen. Was Ihnen zumutbar ist, prüfen wir im Einzelfall gesondert.

Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration

Leben Sie mit einer Duldung in Deutschland, soll Ihnen bei nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, auch wenn Sie nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sind (§ 25b AufenthG). Die nachhaltige Integration setzt regelmäßig unter anderem voraus, dass Sie sich seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben, bei häuslicher Gemeinschaft mit einem minderjährigen ledigen Kind seit mindestens vier Jahren. Der Lebensunterhalt muss für diese Aufenthaltserlaubnis nicht vollständig gesichert sein, regelmäßig gehört aber zu den Voraussetzungen, dass Sie ihn überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern oder dass nach Ihrer bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation die Sicherung Ihres Lebensunterhalts zu erwarten ist. Können Sie die Anforderungen an den Lebensunterhalt oder an die Deutschkenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen, wird davon abgesehen.

Zu versagen ist die Aufenthaltserlaubnis unter anderem, wenn Sie die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindern oder verzögern. Die Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration kann auch dann erteilt werden, wenn Ihr Asylantrag aus Gründen abgelehnt wurde, die einen Aufenthaltstitel vor der Ausreise sonst weitgehend ausschließen. Ob Ihre Integration als nachhaltig gilt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.

Junge Menschen mit Duldung

Gehören Sie zu den Jugendlichen oder jungen Volljährigen und besitzen Sie seit mindestens zwölf Monaten eine Duldung, soll Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn Sie sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört insbesondere, dass Sie im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben. Können Sie diese Voraussetzung wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen, wird davon abgesehen. Zu versagen ist die Aufenthaltserlaubnis, wenn Ihre Abschiebung aufgrund Ihrer eigenen falschen Angaben oder aufgrund Ihrer Täuschung über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Auch die Aufenthaltserlaubnis für junge Menschen kann erteilt werden, wenn Ihr Asylantrag aus Gründen abgelehnt wurde, die einen Aufenthaltstitel vor der Ausreise sonst weitgehend ausschließen.

Der Antrag muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden. In der Praxis wird die Aufenthaltserlaubnis für junge Menschen oftmals erst bedacht, wenn das 27. Lebensjahr bereits vollendet ist und ein Antrag damit nicht mehr in Betracht kommt. Es empfiehlt sich deshalb, die Voraussetzungen frühzeitig prüfen zu lassen.

Abschiebungsverbot und Härtefall

Liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor, soll Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder das Verwaltungsgericht darüber entschieden, ist die Ausländerbehörde an diese Entscheidung gebunden, gleich ob das Verbot bejaht oder verneint wurde. Unter anderem wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn Ihre Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder Sie wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstoßen.

Daneben darf die oberste Landesbehörde auf Ersuchen einer Härtefallkommission des Landes anordnen, dass Ihnen als vollziehbar ausreisepflichtiger Person abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungsvoraussetzungen und abweichend von der Sperre nach einem Asylverfahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Härtefallkommission wird ausschließlich von sich aus tätig. Ein Antragsrecht oder ein eigenes Recht auf ein solches Ersuchen gibt es nicht. Ein Härtefall ist in der Regel ausgeschlossen, wenn Sie Straftaten von erheblichem Gewicht begangen haben oder ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Ob einer dieser Wege in Betracht kommt, hängt von Ihrem Einzelfall ab.

Der Weg zur Niederlassungserlaubnis

Mit einer der auf dieser Seite beschriebenen Aufenthaltserlaubnisse kann Ihnen später eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die dafür gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Auf die dabei maßgebliche Frist wird die Dauer des vorangegangenen Asylverfahrens angerechnet. Nicht mehr verlängert werden darf die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Wann der Schritt zur Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt, besprechen wir deshalb gern frühzeitig mit Ihnen.

Häufige Fragen zu humanitären Aufenthaltstiteln

Was ist eine Duldung und ist sie ein Aufenthaltstitel?

Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung Ihrer Abschiebung. Auszusetzen ist die Abschiebung, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Aufenthaltstitel ist die Duldung nicht. Ihre Ausreisepflicht bleibt dabei unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Ob aus der Duldung ein Aufenthaltstitel werden kann, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalls ab.

Zählt die Zeit des Asylverfahrens später mit?

Hängt ein Recht oder eine Vergünstigung von der Dauer Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ab, wird die Zeit mit einer Aufenthaltsgestattung nur angerechnet, wenn Sie als Asylberechtigter anerkannt sind oder Ihnen internationaler Schutz zuerkannt wurde (§ 55 Abs. 3 AsylG). Bei einzelnen humanitären Aufenthaltstiteln zählt die Zeit der Aufenthaltsgestattung dagegen nach dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift mit. Auf die Frist für eine spätere Niederlassungserlaubnis wird die Dauer des vorangegangenen Asylverfahrens angerechnet, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen. Was in Ihrem Fall gilt, prüfen wir gern.

Was bedeutet „unverschuldet“?

Eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines Ausreisehindernisses darf nur erteilt werden, wenn Sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind. Ein Verschulden liegt nach dem Gesetz insbesondere vor, wenn Sie falsche Angaben machen, über Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit täuschen oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllen (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG). Der Katalog des Gesetzes ist nicht abschließend. Was Ihnen zumutbar ist, hängt von Ihrem Einzelfall ab und wird oftmals unterschätzt.

Stand: 2. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.