Auf einen Blick
Zweck
Studium oder Berufsausbildung. Studienvorbereitende Maßnahmen zählen zum Aufenthaltszweck des Studiums.
Vor der Einreise
Nationales Visum vor der Einreise. Staatsangehörige der acht Staaten des § 41 Abs. 1 AufenthV können visumfrei einreisen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist dann innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen.
Noch ohne Zulassung oder Ausbildungsplatz
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung oder zur Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für bis zu neun Monate erteilt werden. Bei der Ausbildungsplatzsuche darf das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Nach dem Abschluss
Wer sein Studium oder seine qualifizierte Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts zu diesem Zweck erfolgreich abschließt, erhält eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit für bis zu 18 Monate. Voraussetzung ist, dass die angestrebte Tätigkeit nach den Bestimmungen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zulässig ist und dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Eine Verlängerung darüber hinaus ist ausgeschlossen.
Häufige Hürde
Der gesicherte Lebensunterhalt. Für den Aufenthaltstitel ist der Lebensunterhalt in der Regel Voraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Für die Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit setzt das Gesetz die Lebensunterhaltssicherung dagegen ohne diesen Regelvorbehalt voraus (§ 20 Abs. 2 Satz 1).
Was vor der Einreise zu klären ist
Für einen längerfristigen Aufenthalt ist ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Staatsangehörige der acht Staaten des § 41 AufenthV können dagegen auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei einreisen. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann dann im Bundesgebiet eingeholt werden. Der Aufenthaltstitel ist nach Absatz 3 dieser Vorschrift innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, die visumfreie Einreise erlaube auch den weiteren Aufenthalt ohne Antrag.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben. Oftmals wird versucht, mit einem Schengen-Visum einzureisen und den Aufenthaltstitel danach im Bundesgebiet einzuholen. Wer ohne das erforderliche Visum einreist, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt, kann von dem erforderlichen Visum und von den Angaben im Visumantrag abgesehen werden. Von beidem ist abzusehen, wenn Ihnen das Nachholen des Visumverfahrens auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, prüfen wir gesondert.
Wenn Zulassung oder Ausbildungsplatz noch fehlen
Haben Sie noch keine Zulassung zu einem Studium, kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung erteilt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt und setzt unter anderem einen gesicherten Lebensunterhalt voraus. Auch für die Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu neun Monate erteilt werden. Dabei darf das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet sein, und das Gesetz verlangt weitere Voraussetzungen.
Beide Aufenthaltserlaubnisse berechtigen nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche und zu Probebeschäftigungen von bis zu insgesamt zwei Wochen. Während eines Aufenthalts zur Studienbewerbung oder zur Ausbildungsplatzsuche soll eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck in der Regel nur für ein Studium, für eine Berufsausbildung, für bestimmte Beschäftigungen oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Erneut erteilt werden kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche nur, wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten haben, wie Sie sich zuvor auf Grundlage dieser Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Oftmals wird erst am Ende der neun Monate bemerkt, dass eine erneute Erteilung an diese Sperrzeit gebunden ist. Ob der Weg über die Bewerbung oder gleich über den Studien- oder Ausbildungsplatz der richtige ist, besprechen wir vor der Antragstellung.
Welche Aufenthaltserlaubnis zu welchem Zweck
Sind Sie von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung zum Vollzeitstudium zugelassen, wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen und das Absolvieren eines Pflichtpraktikums. Für die betriebliche Aus- und Weiterbildung soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. Bei der schulischen Berufsausbildung soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Bildungsgang zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Oftmals wird der Ausbildungsvertrag unterschrieben, bevor die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geklärt ist.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Eine feste Höchststudiendauer nennt das Gesetz nicht. Zur Beurteilung, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, kann die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden. Die Gefahr bei der kommunalen Ausländerbehörde ist, dass ein verzögerter Studienverlauf allein an der bisherigen Dauer gemessen wird. Ob Ihr Studienverlauf noch in diesem Rahmen liegt, prüfen wir im Einzelfall gesondert.
Haben Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben, steht nicht die Ausbildung im Vordergrund, sondern die Anerkennung dieses Abschlusses. Dafür soll Ihnen unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen festgestellt hat. Hierzu beraten wir Sie gern.
Vom Abschluss in die Beschäftigung
Schließen Sie Ihr Studium im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts zu diesem Zweck erfolgreich ab, wird Ihnen nach § 20 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit erteilt. Nach dem erfolgreichen Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts zu diesem Zweck ist diese Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Beides setzt voraus, dass die angestrebte Tätigkeit nach den Bestimmungen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zulässig ist und dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Erteilt wird die Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten. Eine Verlängerung darüber hinaus ist ausgeschlossen.
Diese 18 Monate sind keine Möglichkeit, sondern eine Frist. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Sie die Suche früh beginnen. Welche Aufenthaltstitel danach noch in Betracht kommen, prüfen wir rechtzeitig vorher.
Als Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. § 18b AufenthG nennt keine Gehaltsschwelle. Oftmals wird dieser Weg übersehen.
Für die Blaue Karte EU ist dagegen ein Gehalt von mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich. Liegt Ihr Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung, genügen mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit 45,3 Prozent. Dieselbe abgesenkte Schwelle gilt für die im Gesetz genannten Berufsgruppen. Welcher Aufenthaltstitel für Sie günstiger ist, klären wir vor dem Antrag.
Was Studium und Ausbildung für die Niederlassungserlaubnis bedeuten
Während eines Aufenthalts zum Zweck des Studiums findet die allgemeine Vorschrift über die Niederlassungserlaubnis keine Anwendung. Für die Berufsausbildung ist diese Vorschrift ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, Sie waren davor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet werden nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 AufenthG bei einem späteren Antrag nur zur Hälfte angerechnet. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, fünf Jahre Studium seien fünf Jahre auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis. Wer den Antrag danach berechnet, stellt ihn Jahre zu früh.
Einen echten Vorteil bringt der inländische Abschluss an anderer Stelle. Haben Sie eine inländische Berufsausbildung oder ein inländisches Studium erfolgreich abgeschlossen, verkürzt sich für die Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte die erforderliche Besitzzeit von drei auf zwei Jahre. Ebenso verkürzt sich die Zeit der Rentenbeiträge von 36 auf 24 Monate. Den für Sie passenden Weg zur Niederlassungserlaubnis klären wir gemeinsam.
Häufige Fragen zu Ausbildung und Studium in Deutschland
Darf ich neben dem Studium arbeiten?
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium berechtigt nach § 16b Abs. 3 AufenthG nur zur Ausübung von Beschäftigungen, die insgesamt bis zu 140 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten dürfen (Arbeitstagekonto). Studentische Nebentätigkeiten werden auf dieses Arbeitstagekonto nicht angerechnet. Wie Teilzeitbeschäftigungen angerechnet werden, bestimmt das Gesetz für jede Kalenderwoche einzeln und jeweils in der für Sie günstigsten Weise. Für die Berufsausbildung gilt eine andere Grenze. Dort berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nur zur Ausübung einer vom Ausbildungszweck unabhängigen Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche. Ob Ihre geplante Tätigkeit unter diese Grenzen fällt, prüfen wir vor der Aufnahme.
Ich möchte zuerst einen Sprachkurs besuchen. Zählt das schon zum Studium?
Das hängt davon ab, ob der Sprachkurs der Studienvorbereitung dient. Sind Sie bereits zu einem Vollzeitstudium zugelassen und ist die Zulassung an den Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses gebunden, gehört der Kurs zum Aufenthaltszweck des Studiums. Wurden Sie zu einem studienvorbereitenden Sprachkurs angenommen, ohne dass eine Zulassung zum Zweck eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung vorliegt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Für Sprachkurse, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sieht das Gesetz eine eigene Aufenthaltserlaubnis vor, die ebenfalls erteilt werden kann. Welcher dieser Wege für Ihren Kurs gilt, klären wir vor der Antragstellung.
Was passiert, wenn ich mein Studium oder meine Ausbildung abbreche?
Bevor die Aufenthaltserlaubnis zum Studium zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich verkürzt wird, ist Ihnen für bis zu neun Monate die Möglichkeit zu geben, die Zulassung bei einer anderen Bildungseinrichtung zu beantragen. Das setzt voraus, dass Sie die Gründe des Abbruchs nicht zu vertreten haben. Bei einer qualifizierten Berufsausbildung beträgt diese Frist bis zu sechs Monate für die Suche nach einem anderen Ausbildungsplatz. Haben Sie den Abbruch zu vertreten, greift diese Möglichkeit nicht. Was in Ihrem Fall als zu vertreten gilt, sehen wir uns gemeinsam an.
Ich finde in den 18 Monaten keine Stelle. Bleibt mir die Chancenkarte?
Die Aufenthaltserlaubnis, die Sie nach einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit erhalten, kann über die 18 Monate hinaus nicht verlängert werden. Als Chancenkarte bezeichnet das Gesetz eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. Die Chancenkarte kann erteilt werden, wenn Sie eine Fachkraft sind oder nach der Anlage zum Aufenthaltsgesetz eine ausreichende Punktzahl erreichen, wobei der Weg über die Punktzahl zusätzlich eine im Ausland erworbene Qualifikation und einen Sprachnachweis voraussetzt. Erteilt werden darf die Chancenkarte jedoch nur, wenn Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Halten Sie sich bereits im Bundesgebiet auf, darf die Chancenkarte nur erteilt werden, wenn Sie einen Aufenthaltstitel nach dem dritten oder vierten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzen. Ob dieser Weg für Sie offensteht, prüfen wir im Einzelfall gesondert.
Stand: 3. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.