Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Von Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf)

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist mit der Niederlassungserlaubnis vergleichbar und beruht auf einer EU-Richtlinie. Der Titel erleichtert den Wechsel in ein anderes EU-Land.

Auf einen Blick

Merkmal
Unbefristet und zweckunabhängig
Aufenthaltszeit
Fünf Jahre mit Aufenthaltstitel
Besonderheit
Erleichterter Wechsel in andere EU-Staaten außer Dänemark und Irland
Verhältnis zur Niederlassungserlaubnis
Mit einer Niederlassungserlaubnis vergleichbar, jedoch zum Teil mit weitergehenden Vorteilen

Was den Daueraufenthalt-EU besonders macht

Anders als die Niederlassungserlaubnis ermöglicht die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die Erlangung eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sofern die dortigen Voraussetzungen vorliegen. Innerhalb Deutschlands sind beide Titel gleichgestellt, soweit das Aufenthaltsgesetz nichts anderes regelt. Beide Titel werden oftmals für dasselbe gehalten, sind es jedoch nicht. Der Unterschied wirkt sich vor allem beim Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat aus. Welcher der beiden Titel für Sie der richtige ist, klären wir vor der Antragstellung.

Wie die fünf Jahre zusammenkommen

Auf die erforderlichen fünf Jahre wird nicht jede Zeit in gleichem Umfang angerechnet. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet werden nach § 9b AufenthG nur zur Hälfte angerechnet, Auslandsaufenthalte werden nur in engen Grenzen angerechnet. Solange Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Berufsausbildung besitzen, ist die Erteilung ausgeschlossen. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die Studienzeit voll mitzählt und die fünf Jahre deshalb früher erreicht werden. Ob Ihre bisherigen Zeiten ausreichen, prüfen wir im Einzelfall gesondert.

Woran Anträge in der Praxis scheitern

Am häufigsten scheitern Anträge am Lebensunterhalt. Verlangt sind feste und regelmäßige Einkünfte, die auch den Lebensunterhalt der Angehörigen decken, denen Sie Unterhalt zu leisten haben. Ob die Einkünfte als fest und regelmäßig gelten, hängt in der Regel auch davon ab, ob Sie für eine angemessene Altersversorgung vorgesorgt haben und ob ausreichender Versicherungsschutz besteht. Für die Altersversorgung genügt auch die Vorsorge Ihres mit Ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Ehegatten.

Für wen der Daueraufenthalt-EU von Vorteil ist

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist für Personen interessant, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlagern möchten. Dänemark und Irland sind an die zugrunde liegende Richtlinie 2003/109/EG nach den Erwägungsgründen 25 und 26 dieser Richtlinie nicht gebunden, sodass die Erlaubnis den Wechsel dorthin nicht erleichtert. Die Gefahr bei der kommunalen Ausländerbehörde ist, dass allein der gestellte Antrag geprüft wird und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht in den Blick gerät. Die Bearbeitung kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, weshalb der Antrag nicht erst kurz vor dem Umzug gestellt werden sollte. Lassen Sie sich gerne rechtzeitig beraten.

Wenn Sie Deutschland länger verlassen

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt nur in den Fällen, die § 51 Abs. 9 AufenthG aufzählt. Dazu gehören ein Aufenthalt von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann, und ein Aufenthalt von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets. Dänemark und Irland gehören nicht zu dem Gebiet, in dem diese Rechtsstellung erworben werden kann. Ob der Titel trotz längerer Abwesenheit fortbesteht, hängt außerdem von Ihrem bisherigen Aufenthalt und Ihren persönlichen Verhältnissen ab.

An die Stelle der Zwölfmonatsfrist treten 24 Monate, wenn Sie zuvor eine Blaue Karte EU besessen haben. Ob diese längere Frist auch für Ihre Familienangehörigen gilt, hängt von deren früherem Aufenthaltstitel ab. Ebenso erlischt die Erlaubnis, wenn Sie die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat erwerben.

Wollen Sie aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen, wird in der Regel eine längere Frist bestimmt. Lassen Sie die längere Frist rechtzeitig vor der Ausreise von der kommunalen Ausländerbehörde bestimmen. Ein längerer Aufenthalt im Herkunftsstaat wird oftmals nicht als aufenthaltsrechtlich bedeutsam wahrgenommen, und das Erlöschen fällt erst bei der Wiedereinreise auf. Wer sich absehbar längere Zeit im Ausland aufhalten wird, sollte die Rechtsfolgen vorher anwaltlich prüfen lassen.

Wo der Unterschied zum Unionsbürger bleibt

Für die Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat kann, anders als bei einem Unionsbürger, eine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist dort nach der Richtlinie 2003/109/EG ein eigener Aufenthaltstitel erforderlich. Dieser Titel ist unverzüglich nach der Einreise zu beantragen, spätestens innerhalb von drei Monaten. Diese Frist wird oft versäumt.

Wenn Sie die Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat haben

Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat und sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten will, benötigt dafür eine Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilung richtet sich nach § 38a AufenthG, wobei in der Regel auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssen.

Häufige Fragen zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Ich habe bereits eine Niederlassungserlaubnis. Kann ich die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU trotzdem bekommen?

Eine Niederlassungserlaubnis steht der Erteilung in der Regel nicht entgegen. Gerne beraten wir Sie dazu.

Welche Deutschkenntnisse werden verlangt?

Verlangt sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, also das Niveau B1. Der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses genügt als Nachweis. Ob in Ihrem Fall vom Sprachnachweis abgesehen wird, klären wir vorab.

Behalte ich die Erlaubnis, wenn ich in einem anderen Mitgliedstaat dauerhaft bleibe?

Ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat lässt die Erlaubnis nicht sofort erlöschen. Die Erlaubnis erlischt, sobald Sie dort die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erwerben, und je nach Zielstaat und Dauer des Aufenthalts auch schon vorher. Was das für Ihren Fall bedeutet, besprechen wir vor dem Wechsel.

Stand: 28. August 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.