Europäisches Sozialrecht

Die Freizügigkeit der Unionsbürger hat auch sozialversicherungsrechtliche Folgen. Diese Auswirkungen regelt die EU-Verordnung 883/2004. So kann zB. das Arbeitslosengeld I ins Ausland transferiert oder das Pflegegeld im EU-Ausland in Anspruch genommen werden. Wann und unter welchen Voraussetzungen dies gilt, regelt das Abkommen. Dies gilt auch für Behandlungskosten im Ausland sowie für das Kindergeld. Die Kanzlei berät Sie auch über die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Rahmen dieser Verordnung.

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