Europäisches Sozialrecht

Von Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf)

Die Freizügigkeit der Unionsbürger hat auch sozialversicherungsrechtliche Folgen. Wer in mehreren Staaten gearbeitet hat, verliert seine Ansprüche nicht.

Auf einen Blick

Grundgedanke
Erwerbstätigkeit in der EU darf nicht zu Nachteilen führen
Nur ein Staat
Es gilt jeweils das Sozialrecht eines einzigen Mitgliedstaats
Erfasst unter anderem
Arbeitslosengeld I, Pflegegeld, Behandlungskosten, Kindergeld, Rente
Entsendung
Bis zu 24 Monate im Heimatsystem, nachgewiesen mit dem Dokument PD A1
Personenkreis
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
Typische Frage
Welcher Staat ist zuständig?

Europäisches Sozialrecht: was die Verordnung regelt

Die Freizügigkeit der Unionsbürger hat auch sozialversicherungsrechtliche Folgen. Diese Auswirkungen regelt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. So kann zum Beispiel das Arbeitslosengeld I ins Ausland transferiert oder das Pflegegeld im EU-Ausland in Anspruch genommen werden.

Die Verordnung schafft dabei kein europäisches Sozialrecht, sondern koordiniert die nationalen Systeme. Sie beantwortet vor allem eine Frage: Welcher Staat ist zuständig? Denn versichert ist man immer nur in einem Mitgliedstaat.

Wofür sie noch gilt

Wann und unter welchen Voraussetzungen dies gilt, regelt die Verordnung. Sie gilt auch für Behandlungskosten im Ausland sowie für das Kindergeld. Versicherungszeiten aus mehreren Staaten werden zudem bei der Rente zusammengerechnet.

Die Zusammenrechnung ist der praktisch wichtigste Mechanismus. Wer in mehreren Staaten gearbeitet hat, erfüllt Wartezeiten oft erst dadurch – jeder Staat zahlt dann den auf ihn entfallenden Teil.

Entsendung: wenn der Einsatz nur vorübergehend ist

Wer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate im Sozialversicherungssystem des Heimatstaats. Nachgewiesen wird das mit dem portablen Dokument A1, das der Arbeitgeber vor dem Einsatz beantragt.

Für Unternehmen ist das ein Compliance-Thema: Fehlt das Dokument bei einer Kontrolle, drohen Beitragsnachforderungen und Bußgelder. Die Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit und zur Frage der Arbeitserlaubnis stellt sich häufig zugleich.

Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat

Wer in Deutschland Arbeitslosengeld I bezieht und im EU-Ausland Arbeit sucht, kann den Anspruch mitnehmen. Nach den Angaben der Europäischen Kommission wird die Leistung üblicherweise drei Monate lang übertragen; eine Verlängerung auf höchstens sechs Monate ist möglich. Die Meldepflichten sind dabei strikt einzuhalten.

Wie wir Sie begleiten

Die Kanzlei berät Sie auch über die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Rahmen dieser Verordnung. Für Unionsbürger selbst gilt daneben das Freizügigkeitsrecht, das an den Erwerbsstatus anknüpft.

Häufige Fragen zum europäischen Sozialrecht

Gilt die Verordnung auch außerhalb der EU?

Sie gilt im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz. Für Drittstaaten kommt es auf zweiseitige Sozialversicherungsabkommen an.

Verliere ich meine deutschen Rentenanwartschaften, wenn ich ins Ausland gehe?

Nein. Erworbene Zeiten bleiben bestehen und werden bei der späteren Rente berücksichtigt. Jeder Staat zahlt aus seinen eigenen Zeiten.

Wer stellt das Dokument A1 aus?

Der zuständige Träger im Heimatstaat, in Deutschland regelmäßig die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung. Der Antrag ist Sache des Arbeitgebers.

Stand: 15. August 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.