Auf einen Blick
Personenkreis
Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sowie weitere Gruppen
Besonderheit
Begünstigungen für Angehörige aus Drittstaaten
Kein Aufenthaltstitel
Unionsbürger brauchen kein Visum und keinen Aufenthaltstitel
Risiko
Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts
Für wen das Gesetz gilt
Zu den weiteren Gruppen, die das Gesetz erfasst, gehören etwa nahestehende Personen, denen das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt auf Antrag verliehen werden kann. Für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers gelten besondere Begünstigungen im Hinblick auf das Aufenthaltsrecht. Ob das Freizügigkeitsgesetz/EU oder das allgemeine Ausländerrecht für Sie einschlägig ist, klären wir zu Beginn der Beratung.
Das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren
Haben Sie sich als Unionsbürger seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, so erwerben Sie nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU das Daueraufenthaltsrecht, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der Freizügigkeit weiterhin vorliegen. Ihre Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sich die Angehörigen seit fünf Jahren gemeinsam mit Ihnen ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Anders als oftmals angenommen kann das einmal erworbene Daueraufenthaltsrecht wieder entfallen: Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren führt zum Verlust (§ 4a Abs. 7 FreizügG/EU), und diesen Verlust kann die Ausländerbehörde feststellen. Auf Antrag wird Unionsbürgern das Daueraufenthaltsrecht bescheinigt, und daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Ob sich an das Daueraufenthaltsrecht eine Einbürgerung anschließen kann und wo der Unterschied zur Niederlassungserlaubnis liegt, besprechen wir gern mit Ihnen.
Wenn die Behörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellt
Die Ausländerbehörde kann den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellen, wenn die Voraussetzungen des Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts entfallen sind oder nicht vorliegen. Steht fest, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung des Rechts durch gefälschte oder verfälschte Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat, kann die Behörde außerdem das Nichtbestehen des Rechts feststellen. Unabhängig davon kann die Behörde den Verlust nach § 6 FreizügG/EU aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit feststellen. Andere Gründe lässt diese Vorschrift nicht zu.
Entgegen einer verbreiteten Annahme genügt eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht, um eine Feststellung nach § 6 zu begründen. Es muss vielmehr eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts darf eine solche Feststellung nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Hatten Sie Ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet, so darf eine solche Feststellung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden.
Wird der Verlust oder das Nichtbestehen des Rechts festgestellt, so sind Sie nach § 7 Abs. 1 FreizügG/EU ausreisepflichtig. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss diese Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde. In solchen Verfahren vertreten wir Sie.
Berührung mit dem Migrationssozialrecht
Ob und wie lange das Freizügigkeitsrecht besteht, hängt häufig vom Erwerbsstatus ab. Ob Unionsbürger Zugang zu Sozialleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, hängt maßgeblich von den Ausschlusstatbeständen dieser beiden Gesetze ab. Ob Ihnen Leistungen zustehen, prüfen wir im Einzelfall gesondert.
Familiennachzug von Unionsbürgern
Für den Familiennachzug von Unionsbürgern gelten besondere Privilegierungen, auch wenn die Angehörigen aus einem Drittstaat kommen. Sind Sie als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätiger in Deutschland freizügigkeitsberechtigt, so haben Ihre Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt, sofern die Angehörigen Sie begleiten oder Ihnen nachziehen. Sind Sie dagegen als nicht erwerbstätiger Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, so setzt der Nachzug ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel voraus, und halten Sie sich dabei als Student im Bundesgebiet auf, so haben nur bestimmte Angehörige das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Oftmals wird übersehen, dass Angehörige, die nicht Unionsbürger sind, für die Einreise grundsätzlich ein Visum brauchen, für dessen Ausstellung allerdings keine Gebühren erhoben werden. Ob Ihre Angehörigen zu den Familienangehörigen im Sinne des Gesetzes zählen, klären wir gern mit Ihnen.
Häufige Fragen zum Freizügigkeitsrecht
Brauche ich als Unionsbürger einen Aufenthaltstitel?
Nein. Als Unionsbürger brauchen Sie für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel (§ 2a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten genügt ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Die Ausländerbehörde kann allerdings verlangen, dass Sie die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts drei Monate nach der Einreise glaubhaft machen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU).
Was gilt, wenn ich meine Arbeit verliere?
Verlieren Sie Ihre Arbeit unfreiwillig nach mehr als einem Jahr Tätigkeit und bestätigt die zuständige Agentur für Arbeit die Arbeitslosigkeit, so bleibt Ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt unberührt (§ 2 Abs. 3 FreizügG/EU). Bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht für die Dauer von sechs Monaten unberührt. Mussten Sie eine selbständige Tätigkeit nach mehr als einem Jahr infolge von Umständen einstellen, auf die Sie keinen Einfluss hatten, so bleibt das Recht ebenfalls unberührt. Gleiches gilt bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall und in weiteren gesetzlich geregelten Fällen. Zur Arbeitsuche sind Sie für bis zu sechs Monate freizügigkeitsberechtigt, darüber hinaus nur, solange Sie nachweisen können, dass Sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU). Beruht Ihr Aufenthaltsrecht allein auf der Arbeitsuche, können Sie von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ausgeschlossen sein. Was in Ihrem Fall gilt, prüfen wir gern.
Dürfen meine Familienangehörigen aus einem Drittstaat nachziehen?
Sind Sie als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätiger in Deutschland freizügigkeitsberechtigt, so haben Ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt, wenn die Angehörigen Sie begleiten oder Ihnen nachziehen (§ 3 Abs. 1 FreizügG/EU). Sind Sie dagegen als nicht erwerbstätiger Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, so setzt der Nachzug ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel voraus, und halten Sie sich dabei als Student im Bundesgebiet auf, so haben nur bestimmte Angehörige das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Oftmals wird übersehen, dass Angehörige, die nicht Unionsbürger sind, für die Einreise grundsätzlich ein Visum brauchen, für dessen Ausstellung allerdings keine Gebühren erhoben werden. Ob Ihre Angehörigen erfasst sind, besprechen wir gern mit Ihnen.
Stand: 1. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.