Auf einen Blick
Gehaltsgrenze 2026
50.700 Euro brutto im Jahr. Das sind 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung
Abgesenkte Grenze
45.934,20 Euro brutto im Jahr, also 45,3 Prozent derselben Beitragsbemessungsgrenze. Diese Grenze gilt für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf aus bestimmten Gruppen der Internationalen Standardklassifikation der Berufe ausüben. Das Gesetz zählt diese Gruppen auf, darunter Ärzte, Lehrkräfte, Ingenieure und Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie. Dieselbe Grenze gilt für Fachkräfte, deren Hochschulabschluss bei der Beantragung der Blauen Karte EU nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, und für den Weg über die Berufserfahrung. In allen diesen Fällen wird die Blaue Karte EU mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt
Mindestdauer
Das Arbeitsplatzangebot muss eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten vorsehen
Geltungsdauer
Vier Jahre (§ 18 Absatz 4 AufenthG). Ist das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kürzer befristet, wird die Blaue Karte EU für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich sechs Monate erteilt, höchstens jedoch für vier Jahre
So entsteht der Wert
Die Beträge folgen aus der Beitragsbemessungsgrenze, die jedes Jahr neu festgesetzt wird. Bekannt gegeben werden die Mindestgehälter vom Bundesministerium des Innern und für Heimat
Wer die Blaue Karte EU bekommt
Als Fachkraft mit akademischer Ausbildung erhalten Sie die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für eine Ihrer Qualifikation angemessene inländische Beschäftigung, wenn Ihr Gehalt die Jahresgrenze erreicht und kein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. Hinzu kommen die Voraussetzungen, die für jeden Aufenthaltstitel zur Beschäftigung gelten, etwa ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Einreise mit dem erforderlichen Visum, von der abgesehen werden kann, wenn ein Anspruch auf Erteilung besteht. Für die Blaue Karte EU muss die angebotene Beschäftigung zudem mindestens sechs Monate dauern.
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass jede Stelle genügt, für die ein Hochschulabschluss verlangt wird. Das Gesetz verlangt eine Beschäftigung, die Ihrer Qualifikation angemessen ist. Die Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit als Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird dagegen für jede qualifizierte Beschäftigung erteilt.
Das Gesetz senkt die Gehaltsgrenze für Berufe aus bestimmten Berufsgruppen und für Hochschulabschlüsse, die bei der Beantragung nicht mehr als drei Jahre zurückliegen. Ob Ihr Beruf zu diesen Gruppen gehört, richtet sich nach der Internationalen Standardklassifikation der Berufe und ist im Einzelfall zu klären. In diesen Fällen setzt die Erteilung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus.
Ausgeschlossen ist die Blaue Karte EU in einigen Fällen ganz. Dazu gehört ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellter Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist. Oftmals wird angenommen, ein laufendes Asylverfahren lasse sich nebenher weiterbetreiben. Ob Ihre Stelle die Voraussetzungen erfüllt und ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, prüfen wir im Einzelfall gesondert.
Von der Blauen Karte EU zur Niederlassungserlaubnis
Haben Sie mindestens 27 Monate eine Beschäftigung mit der Blauen Karte EU ausgeübt und für diesen Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen, ist Ihnen die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und die weiteren Voraussetzungen des § 18c Absatz 2 AufenthG vorliegen. Mit ausreichenden Kenntnissen verkürzt sich die Frist auf 21 Monate. Zu den weiteren Voraussetzungen gehören ein gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum.
Vorausgesetzt ist der Besitz der Blauen Karte EU. Gezählt wird aber nur die Zeit, in der Sie eine Beschäftigung mit diesem Titel ausgeübt haben. Wer zwischendurch ohne Beschäftigung war, erreicht die 27 Monate später als gedacht. Hierzu beraten wir Sie gern.
Familie und Arbeitgeberwechsel
Der Ehegattennachzug ist erleichtert
Ihr Ehegatte muss sich für den Nachzug nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, wenn Sie eine Blaue Karte EU besitzen. Das ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 AufenthG. Unbeachtlich ist damit allein diese Sprachanforderung, die Altersgrenze von 18 Jahren gilt für beide Ehegatten weiter. Auf eine Mindestdauer Ihres bisherigen Aufenthalts kommt es dagegen nicht an.
Wer die Altersgrenze übersieht, stellt den Antrag zu früh. Von der Altersgrenze kann nur zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. Einzelheiten stehen auf der Seite zum Familiennachzug. Ob der Nachzug in Ihrem Fall in Betracht kommt, prüfen wir mit Ihnen.
Was beim Wechsel des Arbeitgebers gilt
Für den Arbeitsplatzwechsel brauchen Sie als Inhaber einer Blauen Karte EU keine Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 18g Absatz 4 Satz 1 AufenthG). In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung kann die Ausländerbehörde den Wechsel jedoch für 30 Tage aussetzen. Die Behörde kann ihn innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.
In den ersten zwölf Monaten seit Aufnahme der Beschäftigung sind Sie verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jeden Wechsel des Arbeitgebers und jede Änderung mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU hat. Oftmals wird das übersehen, weil das Gesetz für den Wechsel selbst keine Erlaubnis verlangt. Die Voraussetzungen der Blauen Karte EU müssen beim neuen Arbeitgeber ebenso vorliegen wie beim bisherigen, und dazu gehört das Mindestgehalt. Wie ein Wechsel bei anderen Aufenthaltstiteln abläuft, steht auf der Seite zur Arbeitserlaubnis. Es empfiehlt sich, die Voraussetzungen vor der Unterschrift unter den neuen Arbeitsvertrag prüfen zu lassen.
Häufige Fragen zur Blauen Karte EU
Wie hoch ist die Gehaltsgrenze?
Für das Jahr 2026 liegt sie bei 50.700 Euro brutto im Jahr. Bei Berufen aus den Berufsgruppen, die das Gesetz benennt, und bei einem Hochschulabschluss, der bei der Beantragung nicht mehr als drei Jahre zurückliegt, liegt sie bei 45.934,20 Euro brutto im Jahr. Derselbe Betrag gilt für den Weg über die Berufserfahrung ohne Hochschulabschluss. In diesen Fällen wird die Blaue Karte EU mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Die Beträge folgen aus der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und ändern sich deshalb jedes Jahr. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Mindestgehälter bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.
Geht die Blaue Karte EU auch ohne Hochschulabschluss?
Das Gesetz sieht für bestimmte Berufe der Informations- und Kommunikationstechnologie einen eigenen Weg vor. Sie brauchen dann Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, deren Niveau einem Hochschulabschluss vergleichbar und die für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich sind. Diese müssen auf einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung aus den letzten sieben Jahren in einem solchen Beruf beruhen. Erreicht Ihr Gehalt zusätzlich die abgesenkte Grenze und liegt kein gesetzlicher Ablehnungsgrund vor, wird Ihnen die Blaue Karte EU mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Ob Ihre Berufserfahrung dafür ausreicht, ist eine Frage des Einzelfalls.
Was passiert bei Arbeitslosigkeit?
Wird Ihre Beschäftigung vorzeitig beendet, müssen Sie das der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitteilen (§ 82 Absatz 6 Satz 1 AufenthG). Verkürzt die Ausländerbehörde daraufhin die Geltungsdauer Ihres Titels, müssen Ihnen ab dem Ende der Beschäftigung mindestens sechs Monate verbleiben, bei besonders ausbeuterischen Arbeitsbedingungen mindestens neun. Über den ursprünglichen Ablauf des Titels hinaus verlängert sich die Geltungsdauer dadurch nicht. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten Sie nur in bestimmten Fällen, etwa nach einem Studium, das Sie mit einem Aufenthaltstitel zum Studium in Deutschland abgeschlossen haben. Als Fachkraft kann Ihnen daneben die Chancenkarte erteilt werden, und beide Wege setzen voraus, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Was in Ihrem Fall trägt, klären wir mit Ihnen.
Und wenn mein Gehalt unter die Grenze fällt?
Welche Grenze für Sie gilt, hängt davon ab, auf welchem Weg Sie die Blaue Karte EU erhalten haben, und erst wenn Sie diese Grenze nicht mehr erreichen, sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Bei der Verlängerung kann die abgesenkte Grenze gelten. In Betracht kommt eine Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit als Fachkraft mit akademischer Ausbildung. Bei der erstmaligen Erteilung nach Vollendung des 45. Lebensjahres tritt dort allerdings eine Gehaltsschwelle hinzu, die die Blaue Karte EU nicht kennt. Diese Schwelle entfällt, wenn Sie eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Von dieser Schwelle kann außerdem abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht, insbesondere wenn die Schwelle nur geringfügig unterschritten wird. Welcher Titel für Sie in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.
Kann mein Arbeitgeber das Verfahren beschleunigen?
Das ist möglich, solange Sie noch nicht eingereist sind. Ihr künftiger Arbeitgeber kann in Ihrer Vollmacht bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen, das auch für die Blaue Karte EU offensteht. Das Verfahren umfasst den Nachzug Ihres Ehegatten und Ihrer minderjährigen ledigen Kinder, wenn deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden. Wie es im Einzelnen abläuft, steht auf der Seite zur Arbeitsmigration. Gerne beraten wir auch Ihren Arbeitgeber.
Stand: 3. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.