- Rechtsgrundlagen
- AufenthG, AufenthV, StAG
- Zuständig vor der Einreise
- die vom Auswärtigen Amt ermächtigte deutsche Auslandsvertretung, § 71 Abs. 2 AufenthG
- Zuständig im Inland
- in der Regel die für Ihren Wohnsitz zuständige kommunale Ausländerbehörde
- Rechtsweg
- Verwaltungsgericht, gegen Visumentscheidungen der Auslandsvertretung das Verwaltungsgericht Berlin
- Personenkreis
- Ausländer, für die nicht das Freizügigkeitsrecht gilt
- Beratungssprachen
- Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch
Welche Aufenthaltstitel gibt es?
Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU und die beiden ICT-Karten sind befristet und an einen Zweck gebunden. Unbefristet sind nur zwei Titel: die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG.
Die sieben Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
| Titel |
Norm |
Dauer |
Wofür |
| Visum |
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AufenthG |
befristet |
Einreise, kurz oder für längeren Aufenthalt |
| – Schengenvisum |
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG |
höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen |
Visum nur für kurzfristigen Aufenthalt, zum Beispiel wegen Besuch oder aus geschäftlichen Gründen |
| – Nationales Visum |
§ 6 Abs. 3 AufenthG |
befristet |
Bei beabsichtigtem längerem Aufenthalt erteilt die zuständige deutsche Auslandsvertretung das nationale Visum. Es wird vor der Einreise erteilt. Die Voraussetzung für die Erteilung hängt vom Aufenthaltsgrund in Deutschland ab. |
| Aufenthaltserlaubnis |
§ 7 AufenthG |
befristet |
befristeter und zweckgebundener Aufenthalt |
| Blaue Karte EU |
§ 18g AufenthG |
befristet |
Beschäftigung, die der Qualifikation angemessen ist |
| ICT-Karte |
§ 19 AufenthG |
befristet |
unternehmensinterner Transfer |
| Mobiler-ICT-Karte |
§ 19b AufenthG |
befristet |
Transfer aus einem anderen EU-Staat |
| Niederlassungserlaubnis |
§ 9 AufenthG |
unbefristet |
dauerhafter Aufenthalt |
| Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU |
§ 9a AufenthG |
unbefristet |
dauerhaft, weitgehend der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt |
Wenn die Behörde ablehnt oder nicht entscheidet
Gegen eine Ablehnung der Ausländerbehörde hilft in Nordrhein-Westfalen kein Widerspruch. § 110 Abs. 1 JustG NRW schließt das Vorverfahren für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage grundsätzlich aus. Sie klagen unmittelbar beim Verwaltungsgericht.
Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, führt der Weg über die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO). Vor Ablauf von drei Monaten nach dem Antrag kann die Klage nicht erhoben werden, es sei denn, wegen besonderer Umstände des Falles ist eine kürzere Frist geboten. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die Behörde noch nicht entschieden hat, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann.
Droht das Ende Ihres Aufenthalts, kommt Eilrechtsschutz hinzu: § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen.
Anhörung von der Ausländerbehörde erhalten
Haben Sie eine Anhörung von der Ausländerbehörde erhalten, so sollten Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine Anhörung ergeht in der Regel, wenn die Ausländerbehörde beabsichtigt, Ihren Aufenthalt zu beenden. Im Rahmen einer Beratung können Sie überprüfen lassen, welche Möglichkeiten Sie haben, um Aufenthaltsmaßnahmen noch rechtzeitig abzuwenden. Wurde Ihr Antrag negativ beschieden, so können Sie rechtlich gegen diesen Bescheid zwar immer noch vorgehen, es ist jedoch hilfreich, gegenüber der Ausländerbehörde zu reagieren, bevor eine ablehnende Entscheidung ergangen ist. Denn wenn über Ihren Antrag negativ beschieden wurde, so kann unmittelbar eine Ausreisepflicht eintreten. Damit ist Ihre Ausgangssituation deutlich schlechter als im Rahmen einer Anhörung.
Ausländerbehörde hat Aufenthaltserlaubnis abgelehnt
Wurde Ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung eines bestimmten Titels abgelehnt, so müssen Sie zwingend innerhalb der vorgegebenen Fristen reagieren. Da wir in NRW kein Widerspruchsverfahren haben, muss unverzüglich Klage erhoben und gegebenenfalls ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, um Abschiebungsmaßnahmen zu unterbinden. Es ist sinnvoll, den Ablehnungsbescheid anwaltlich prüfen zu lassen, um beurteilen zu können, ob alternative Aufenthaltsmöglichkeiten bestehen.
Untätigkeitsklage
Sollte die Ausländerbehörde über Ihren Antrag überhaupt nicht entscheiden, so besteht die Möglichkeit der Untätigkeitsklage.
Themen im Ausländerrecht
Jedes dieser Themen hat eigene Voraussetzungen und Fristen. Die folgenden Seiten führen diese Themen einzeln aus, mit den Normen und den Nachweisen, die dafür nötig sind.
Arbeitgeber und Fachkräfte finden ihre Themen gebündelt unter Arbeitgeber und Fachkräfte.
Wie wir Sie vertreten
Gülay Tasli ist Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht. Den Titel für Sozialrecht führt sie seit 2011, den für Migrationsrecht seit 2017. Wir vertreten Sie vor der zuständigen kommunalen Ausländerbehörde, gegenüber deutschen Auslandsvertretungen und vor den Verwaltungsgerichten. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Französisch und Türkisch. Rufen Sie uns an unter +49 211 73 105 385 oder fragen Sie einen Termin an.
Diese Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Welche Norm für Sie gilt, hängt von Ihrem Aufenthaltszweck und Ihrer Vorgeschichte ab.
Stand: 4. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.