Familiennachzug: Drei Wege mit unterschiedlichen Voraussetzungen
Hier gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen, abhängig von der Staatsangehörigkeit des in Deutschland lebenden Angehörigen. Der Nachzug zu einem Deutschen richtet sich nach § 28 AufenthG und ist günstiger ausgestaltet. Für den Nachzug zu einem Unionsbürger gilt das Freizügigkeitsrecht. Beim Nachzug zu einem Drittstaatsangehörigen greifen die strengeren Anforderungen der §§ 27 ff. AufenthG.
Voraussetzungen des Ehegattennachzugs
Beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen und zu Deutschen setzt der Ehegattennachzug grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte Deutschkenntnisse auf A1-Niveau vorweisen kann. Abhängig vom Aufenthaltstitel des hier lebenden Ehegatten kann von diesem Spracherfordernis abgesehen werden. Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz vor. Ob eine solche Befreiung in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommt, prüfen wir gerne im Rahmen einer Beratung.
Das Aufenthaltsgesetz verlangt beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen und zu Deutschen zudem grundsätzlich, dass beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, also auch der bereits hier lebende Ehegatte (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, für den deutschen Ehegatten über § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Beim Nachzug zu einem Drittstaatsangehörigen kommt hinzu, dass der hier lebende Ehegatte einen der im Gesetz genannten Aufenthaltstitel besitzen muss. Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann die Aufenthaltserlaubnis in beiden Fällen abweichend vom Mindestalter erteilt werden. Ein Anspruch auf diese Abweichung besteht nicht. Was als besondere Härte gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Familiennachzug zu Deutschen
Der Ehegattennachzug zu einem Deutschen setzt voraus, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Gerade wenn das Ehepaar bislang gemeinsam im Ausland lebt und die Rückkehr nach Deutschland plant, sollte die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts frühzeitig bedacht werden. Besteht die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fort, wird dem nachgezogenen Angehörigen nach drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gerne beraten wir Sie auch in diesem Zusammenhang.
Verfahrensdauer
Abhängig vom Herkunftsland kann der Familiennachzug längere Zeit in Anspruch nehmen. Daher entscheiden sich Familien oftmals dafür, dass zunächst der eine Ehepartner seine Erwerbstätigkeit aufnimmt und der andere nachzieht. Dieses Vorgehen kann im Einzelfall nachteilig sein, verglichen damit, unmittelbar als Familie den Antrag zu stellen.
Der Weg beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen und zu Deutschen beginnt grundsätzlich mit dem nationalen Visum. Es ist für den längerfristigen Aufenthalt erforderlich und wird vor der Einreise erteilt. Ein erheblicher Teil der Verfahrensdauer entfällt dabei oftmals auf das Visumverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung. Die einzelnen Schritte beschreiben wir auf unserer Seite zum Visum im Abschnitt „Vom Visum zum Aufenthaltstitel“.
Daher sollte, bevor überhaupt ein Umzug nach Deutschland geplant wird, zunächst eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, um frühzeitig die richtigen Schritte einzuleiten.
Ein isolierter Antrag auf Familiennachzug dauert in der Regel deutlich länger. Stellt der Ausländer seinen eigenen Antrag, zum Beispiel auf die Blaue Karte EU, von vornherein gemeinsam mit den Anträgen seiner Familie, wird einheitlich entschieden, und das Verfahren geht schneller.
Kindesnachzug
Beim Kindesnachzug zu ausländischen Eltern gelten andere Regeln. Er wird grundsätzlich komplizierter, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat und seinen Lebensmittelpunkt nicht gemeinsam mit den Eltern nach Deutschland verlegt. Dann sind strengere Voraussetzungen zu erfüllen.
Für das minderjährige ledige Kind eines Ausländers verlangt das Gesetz, dass beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der im Gesetz genannten Aufenthaltstitel besitzt. Bei gemeinsamem Sorgerecht soll die Aufenthaltserlaubnis auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt. In der Praxis scheitert der Nachzug zu nur einem Elternteil oftmals daran, dass das Einverständnis des anderen Elternteils fehlt. Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Welche dieser Regelungen für Ihre Familie greift, klären wir gerne in einer Beratung.
Häufige Fragen zum Familiennachzug
Wir haben im Ausland geheiratet – wird die Ehe anerkannt?
In aller Regel ja, wenn die Ehe nach dem Recht des Eheschließungsstaates formwirksam geschlossen wurde und beide Ehegatten nach ihrem Heimatrecht heiraten durften. Die Behörden verlangen dazu Urkunden, häufig mit Legalisation oder Apostille.
Darf mein Ehegatte sofort arbeiten?
Die zum Familiennachzug erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt in der Regel zur unmittelbaren Arbeitsaufnahme. Ob im Einzelfall eine gesonderte Gestattung der Erwerbstätigkeit erforderlich ist, prüfen wir gerne. Generell empfiehlt es sich, den Aufenthaltsstatus des Ehegatten gesondert zu überprüfen. Unter Umständen kommt für ihn ein anderer Aufenthaltstitel in Betracht, der zum Beispiel einen zügigeren Zugang zur Niederlassungserlaubnis eröffnen kann. Das prüfen wir im Einzelfall gesondert.
Was passiert mit meinem Aufenthaltsrecht, wenn die Ehe scheitert?
Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sieht § 31 AufenthG ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht vor. Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird unter anderem dann für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daneben enthält das Gesetz Ausschlussgründe und Abweichungen von der Dreijahresfrist. Hierzu beraten wir Sie gern.
Stand: 1. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.