Arbeitserlaubnis

Von Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf)

Für die Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland benötigt jeder Drittstaatsangehörige eine Arbeitserlaubnis. Sie wird zunächst stellenbezogen ausgestellt.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
§ 18 AufenthG und die Beschäftigungsverordnung
Zustimmung
Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG
Fachkräfte
Zustimmung ohne Vorrangprüfung (§ 39 Abs. 2)
Sonstige Beschäftigung
Vorrangprüfung nur, soweit vorgesehen (§ 39 Abs. 3)
Bedingung
Keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten
Für wen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Arbeitserlaubnis ist stellenbezogen

Für die Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland benötigt jeder Drittstaatsangehörige eine Arbeitserlaubnis. Sie wird zunächst stellenbezogen ausgestellt und hängt am jeweiligen Aufenthaltstitel. Wer mit einem Visum einreist, benötigt bereits dort den richtigen Zweck, sonst scheitert die spätere Aufenthaltserlaubnis.

Zugang zum Arbeitsmarkt: was seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz gilt

Früher galt ein pauschal nachrangiger Arbeitsmarktzugang. Das trifft heute nicht mehr allgemein zu. Nach § 39 Absatz 2 AufenthG wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für qualifizierte Beschäftigungen nach den §§ 18a, 18b und 18g ohne Vorrangprüfung erteilt.

Was stattdessen geprüft wird

Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten und dass die Tätigkeit der Qualifikation entspricht. An dieser Gleichwertigkeitsprüfung scheitern Anträge deutlich häufiger als an einer Vorrangprüfung.

Wo die Vorrangprüfung geblieben ist

Für Beschäftigungen außerhalb der Fachkräfteregelungen sieht § 39 Absatz 3 sie weiterhin vor, allerdings nur soweit die Beschäftigungsverordnung oder ein Gesetz das anordnet. Welche Konstellation vorliegt, entscheidet über Dauer und Erfolgsaussicht des Verfahrens.

Wen wir begleiten

Wir beraten und begleiten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auf dem Weg zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Für Unternehmen, die planmäßig aus dem Ausland einstellen, gehört das in den Zusammenhang der Arbeitsmigration; für akademische Fachkräfte kommt die Blaue Karte EU in Betracht.

Häufige Fragen zur Arbeitserlaubnis

Braucht jede Stelle eine Zustimmung der Bundesagentur?

Nein. Die Beschäftigungsverordnung nennt zustimmungsfreie Fälle. Ob einer davon greift, sollte vor der Vertragsunterzeichnung geklärt sein.

Darf ich die Stelle wechseln?

Weil die Erlaubnis zunächst stellenbezogen ist, ist ein Wechsel nicht ohne Weiteres möglich. Er sollte vorbereitet werden, bevor gekündigt wird.

Was gilt für Unionsbürger?

Für sie gilt das Freizügigkeitsrecht. Eine Arbeitserlaubnis brauchen sie nicht.

Wie lange dauert das Verfahren?

Das hängt von Auslandsvertretung, Ausländerbehörde und Bundesagentur ab. Für Unternehmen sieht § 81a AufenthG ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren vor, das der Arbeitgeber in Vollmacht beantragt.

Stand: 15. August 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.