Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 4a AufenthG, dazu §§ 18 ff. AufenthG und die Beschäftigungsverordnung
Wo es steht
Im Aufenthaltstitel selbst, gegebenenfalls im Zusatzblatt
Qualifizierte Tätigkeit
Setzt mindestens eine zweijährige Ausbildung voraus
Weitere Wege
Aufenthaltserlaubnis bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen oder für eine Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung möglich
Ob Sie arbeiten dürfen, steht im Aufenthaltstitel
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob Beschränkungen bestehen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Eine Beschränkung der Zustimmung, etwa auf einen bestimmten Betrieb, muss in den Aufenthaltstitel übernommen werden.
Oftmals wird angenommen, die Arbeitserlaubnis lasse sich unabhängig vom Aufenthaltstitel bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Besitzen Sie einen Aufenthaltstitel, ist das nicht der Fall. Welcher Aufenthaltstitel in Ihrem Fall in Betracht kommt, prüfen wir im Einzelfall gesondert.
Was gilt, wenn die Beschäftigung an eine bestimmte Stelle gebunden ist
Wenn die Beschäftigung an eine bestimmte Stelle gebunden ist, vermerkt die Ausländerbehörde dies in einem Zusatzblatt. Das bedeutet nicht, dass Sie Ihre Arbeitsstelle nicht wechseln dürfen. Sie müssen jedoch vor einem Wechsel die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen. Diese Erlaubnis kann von der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängen. Besondere Regeln gelten für Inhaber einer Blauen Karte EU.
Die Bearbeitung kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Daher ist es von erheblicher Bedeutung, dass die erforderliche Zustimmung rechtzeitig eingeholt wird, damit einer Arbeitsaufnahme oder einem Arbeitgeberwechsel nichts mehr im Wege steht.
Wie der Wechsel bei einer Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit nach den §§ 18a und 18b AufenthG abläuft, steht auf der eigenen Seite dazu.
Zugang zum Arbeitsmarkt
In der Regel wird die Erwerbstätigkeit gestattet, wenn eine qualifizierte Tätigkeit vorliegt. Eine Tätigkeit ist qualifiziert, wenn sie mindestens eine zweijährige Ausbildung voraussetzt.
Daneben kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn Sie über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse verfügen und die Beschäftigungsverordnung Ihre Zulassung zu dieser Beschäftigung vorsieht. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit setzt hierfür unter anderem eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung voraus, die Sie zu der Beschäftigung befähigt. Hinzu kommt ein Abschluss, der im Staat des Erwerbs staatlich anerkannt ist und den weiteren Anforderungen der Beschäftigungsverordnung genügt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen müssen Sie sich von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigen lassen. Erforderlich ist außerdem ein Arbeitsplatz oder ein Angebot für einen solchen Arbeitsplatz, wobei das Gehalt in der Regel eine Mindesthöhe erreichen muss.
Ferner kommt eine Aufenthaltserlaubnis für eine Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in Betracht. Welcher dieser Wege für Sie passt, hängt von Ihrer Qualifikation und der angestrebten Beschäftigung ab. Hierzu beraten wir Sie gern.
Wovon die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit abhängt
Bei einer Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung kann die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen. Die Zustimmung ist eine Ermessensentscheidung. Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt werden und ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Für diese Aufenthaltserlaubnis wird die Zustimmung ohne Vorrangprüfung erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.
Auch einer Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft kann die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Eine Vorrangprüfung findet dann nur statt, soweit die Beschäftigungsverordnung oder ein Gesetz diese Prüfung vorsieht. Welche Voraussetzungen im Übrigen gelten, hängt von der jeweiligen Beschäftigung ab.
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass mit der Qualifikation auch die Zustimmung feststeht. Oftmals liegt der Grund für eine Ablehnung in den Arbeitsbedingungen, etwa weil das Arbeitsentgelt niedriger ist als bei vergleichbaren inländischen Arbeitnehmern. Ihr Arbeitgeber hat der Bundesagentur für Arbeit hierzu Auskunft zu erteilen, insbesondere zum Arbeitsentgelt und zu den Arbeitszeiten. Es empfiehlt sich, die Arbeitsbedingungen vor der Antragstellung prüfen zu lassen.
Wie wir Sie begleiten
Wir unterstützen Sie dabei, die Gestattung der Erwerbstätigkeit und den entsprechenden Aufenthaltstitel zu erlangen. Wir prüfen individuell je nach Lebenssituation, unter welchen Voraussetzungen Ihnen der Zugang zur Erwerbstätigkeit gestattet werden kann.
Lassen Sie sich allgemein beraten, ob und in welcher Form eine aufenthaltsrechtlich zulässige Erwerbstätigkeit in Ihrer Fallkonstellation in Betracht kommt.
Häufige Fragen zur Arbeitserlaubnis
Wie lange dauert das Verfahren?
Wie lange ein Verfahren zur Einholung der Zustimmung für die konkrete Stelle dauert, hängt von der kommunalen Ausländerbehörde ab. Oftmals werden Sie in solchen Situationen jedoch keine lange Zeit haben. Daher empfiehlt es sich, sich frühzeitig anwaltlich beraten zu lassen, um die erforderlichen Schritte rechtzeitig einzuleiten.
Was tun, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung verweigert?
Die Ausländerbehörde kann eine Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit nicht erteilen, solange die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht vorliegt. Hat die Bundesagentur für Arbeit eine Ablehnung ausgesprochen, sollten Sie diese überprüfen lassen. Oftmals können die Mängel, aufgrund derer die Zustimmung verweigert wurde, nachträglich korrigiert werden.
Was muss mein Arbeitgeber tun?
Wer Sie in Deutschland beschäftigt, muss prüfen, ob Sie einen Aufenthaltstitel besitzen und ob für die Beschäftigung ein Verbot oder eine Beschränkung besteht. Ihr Arbeitgeber muss außerdem für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie Ihres Aufenthaltstitels in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren. Wurde Ihnen für die Beschäftigung ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt und endet die Beschäftigung vorzeitig, muss Ihr Arbeitgeber dies der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen. Gerne beraten wir auch Ihren Arbeitgeber in diesem Zusammenhang.
Stand: 2. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.