Arbeitsmigration – Arbeiten in Deutschland

Von Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf)

Neben der Blue Card gibt es weitere Aufenthaltstitel, die eine Beschäftigung in Deutschland ermöglichen. Welcher passt, entscheidet sich vor der Einreise.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
Zwei Wege
Berufsausbildung (§ 18a) oder akademischer Abschluss (§ 18b)
Zustimmung
Ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte (§ 39 Abs. 2)
Erster Schritt
Nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung
Häufig erforderlich
Anerkennung des ausländischen Abschlusses
Für Unternehmen
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach § 81a

Arbeitsmigration: die Wahl des richtigen Aufenthaltstitels

Neben der Blauen Karte EU gibt es weitere Aufenthaltstitel, die eine Beschäftigung in Deutschland ermöglichen. Das Gesetz unterscheidet im Kern zwei Wege: Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung nach § 18a AufenthG und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG. Welcher Weg trägt, hängt von Qualifikation, Stelle und Herkunftsstaat ab.

Die Anerkennung entscheidet oft über alles Weitere

Beide Wege setzen voraus, dass der ausländische Abschluss anerkannt oder als gleichwertig festgestellt ist. Dieses Verfahren läuft getrennt vom Aufenthaltsverfahren und braucht eigenen Vorlauf. Wer es zu spät beginnt, verliert Monate – unabhängig davon, wie gut die Stelle passt.

Wir unterstützen auch bei dem Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen.

Vom Visum bis zum Aufenthaltstitel

Wenn Sie Arbeitnehmer sind und eine Stelle in Deutschland gefunden haben, begleiten wir Sie gerne bei dem notwendigen nationalen Visumverfahren beim deutschen Konsulat Ihres Herkunftsstaats bis zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Erlangung des Aufenthaltstitels.

Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird für Fachkräfte nach § 39 Absatz 2 AufenthG ohne Vorrangprüfung erteilt. Geprüft wird stattdessen, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Einzelheiten dazu auf der Seite zur Arbeitserlaubnis.

Für Unternehmen: das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Nach § 81a AufenthG kann der Arbeitgeber das Verfahren in Vollmacht der Fachkraft bei der Ausländerbehörde beantragen. Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Behörde. Werden Unterlagen nachgefordert, ist der Arbeitgeber binnen drei Werktagen einzubeziehen.

Der Vorteil liegt weniger in der reinen Dauer als in der Verbindlichkeit: Das Verfahren bündelt Ausländerbehörde, Bundesagentur und Auslandsvertretung an einer Stelle. Wer regelmäßig aus dem Ausland einstellt, sollte es kennen.

Häufige Fragen zur Arbeitsmigration

Wann sollten wir als Unternehmen beginnen?

Vor der Zusage an die Bewerberin oder den Bewerber. Anerkennung, Visumtermin und Zustimmung laufen nacheinander, nicht parallel.

Reicht ein Bachelorabschluss?

Für § 18b kommt es auf einen anerkannten oder gleichwertigen Hochschulabschluss an. Ob die Voraussetzungen vorliegen, klärt die Anerkennungsstelle, nicht der Arbeitgeber.

Darf die Fachkraft die Familie mitbringen?

Ja, nach den Regeln des Familiennachzugs. Bei der Blauen Karte EU entfällt der Sprachnachweis des Ehegatten.

Was gilt für Auszubildende und Studierende?

Für sie gelten eigene Titel; Einzelheiten auf der Seite Ausbildung und Studium in Deutschland.

Bieten Sie Schulungen für Personalabteilungen an?

Ja. In Kooperation mit der IHK München bietet die Kanzlei Veranstaltungen für Arbeitgeber und Personalverantwortliche zur Einstellung und Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter an.

Stand: 15. August 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.