Auf einen Blick
Fachkraft
Mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung (§ 18 Abs. 3). In beiden Fällen wird nach
§ 18a beziehungsweise
§ 18b eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen
Zustimmung
Die Bundesagentur für Arbeit kann zustimmen, für Fachkräfte ohne Vorrangprüfung, es sei denn, die Beschäftigungsverordnung bestimmt etwas anderes (§ 39 Abs. 2). Zwingend zu versagen bei unerlaubter Arbeitsvermittlung oder Anwerbung und bei Leiharbeit (§ 40 Abs. 1)
Visum
Nationales Visum vor der Einreise (§ 6 Abs. 3). Staatsangehörige bestimmter Staaten können den Titel im Bundesgebiet einholen (§ 41 AufenthV)
Gehaltsschwelle
Bei erstmaliger Erteilung nach § 18a oder § 18b nach Vollendung des 45. Lebensjahres mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, es sei denn, der Nachweis über eine angemessene Altersversorgung wird erbracht (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5)
Für Unternehmen
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde, beantragt vom Arbeitgeber in Vollmacht der einreisenden Person, auf Grundlage einer Vereinbarung
Aufenthaltstitel für die Arbeitsmigration
Als Fachkraft mit Berufsausbildung gelten Sie, wenn Sie eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen. Ebenso gelten Sie als Fachkraft mit akademischer Ausbildung, wenn Sie einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen. Ihnen wird als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere ein konkretes Arbeitsplatzangebot und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, soweit diese Zustimmung erforderlich ist. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass die Stelle bei diesen beiden Titeln genau der eigenen Ausbildung entsprechen müsse, denn das Gesetz verlangt eine qualifizierte Beschäftigung. Die Voraussetzungen im Einzelnen stehen auf der Seite zur Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit.
Neben der Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung steht Ihnen die Blaue Karte EU offen, die für eine Ihrer Qualifikation angemessene inländische Beschäftigung erteilt wird, wenn unter anderem Ihr Gehalt mindestens 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreicht und kein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt. Wer über ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse verfügt, kann eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Beschäftigung erhalten, wenn die Beschäftigungsverordnung das vorsieht, und die Verordnung verlangt dafür unter anderem eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung. Zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit kann die Chancenkarte erteilt werden, wenn Sie Fachkraft sind oder eine ausreichende Punktzahl erreichen, und nur, wenn Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Die Gefahr ist, dass nur der Weg über die Anerkennung geprüft wird, obwohl ein anderer Weg schneller zum Ziel führt. Das prüfen wir im Einzelfall gesondert.
Anerkennung des Abschlusses und Gehaltsschwelle
Als Fachkraft mit Berufsausbildung brauchen Sie die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist. Es ist ein großer Rechtsirrtum, dass jeder Hochschulabschluss förmlich anerkannt werden müsse, denn für die Eigenschaft als Fachkraft genügt die Vergleichbarkeit. Für die Erteilung des Titels muss allerdings eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein, soweit diese erforderlich ist, etwa in reglementierten Berufen. Die Anerkennung nimmt abhängig vom Beruf und vom Staat des Abschlusses längere Zeit in Anspruch, auch dann, wenn der Arbeitsvertrag schon unterschrieben ist.
Stellt die zuständige Stelle fest, dass für die Gleichwertigkeit noch Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, soll Ihnen für diese Maßnahmen eine eigene Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung erteilt werden. Diese Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass Sie über der Maßnahme entsprechende, in der Regel mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung nach Vollendung des 45. Lebensjahres kommt eine Gehaltsschwelle hinzu, es sei denn, Sie weisen eine angemessene Altersversorgung nach, und von der Schwelle kann außerdem abgesehen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht, insbesondere bei nur geringfügiger Unterschreitung. Die Einzelheiten stehen auf der Seite zur Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit, und nicht selten scheitert es in der Praxis weniger an der Schwelle als an den Sprachkenntnissen, die die Behörden unterschiedlich streng prüfen. Wir unterstützen Sie auch im Verfahren zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse.
Visum, Einreise und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Für einen längerfristigen Aufenthalt ist ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird, und seine Erteilung richtet sich nach den Vorschriften für den beantragten Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis setzt zugleich voraus, dass Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und die für den Titel maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben. Von der Einreise mit dem erforderlichen Visum und von den Angaben im Visumantrag kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Zwingend abzusehen ist davon, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Oftmals wird angenommen, das Visumverfahren lasse sich nach der Einreise ohne Weiteres nachholen, doch diese Ausnahmen sind eng.
Staatsangehörige der in § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung genannten Staaten, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika und Japan, können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen. Der Antrag ist dann innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu stellen, und die Frist endet vorzeitig, wenn Sie ausgewiesen werden oder Ihr Aufenthalt zeitlich beschränkt wird. Zur Erwerbstätigkeit berechtigt erst der Aufenthaltstitel, nicht die visumfreie Einreise. Oftmals wird diese Ausnahme übersehen und der Antrag erst nach Ablauf der 90 Tage gestellt.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Für Fachkräfte kann die Bundesagentur zustimmen, unter anderem wenn Sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt werden. Zu versagen ist die Zustimmung, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist oder wenn Sie als Leiharbeitnehmer tätig werden wollen. Der Arbeitgeber hat der Bundesagentur Auskünfte zum Beschäftigungsverhältnis zu erteilen, und nicht selten scheitert die Zustimmung an unvollständigen Angaben zum Arbeitsentgelt oder zu den Arbeitszeiten. Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Stelle in Deutschland gefunden haben, begleiten wir Sie gern vom nationalen Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bis zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde.
Für Unternehmen: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Nach § 81a AufenthG können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht der einreisewilligen Person, die zu einem der im Gesetz genannten Zwecke erst einreisen will, bei der zuständigen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Das Verfahren steht für bestimmte Aufenthaltszwecke offen, darunter die beiden Fachkrafttitel und die betriebliche Ausbildung, und ebenso für sonstige qualifizierte Beschäftigte. Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und der Ausländerbehörde, die insbesondere die vorzulegenden Nachweise und die Abläufe mit ihren Erledigungsfristen umfasst, denn das Aufenthaltsgesetz selbst nennt nur die Einladungsfrist für den Arbeitgeber. Oftmals wird die Vereinbarung unterschrieben, ohne dass Fristen darin stehen, und dann fehlt der Maßstab. Daneben bindet § 31a der Aufenthaltsverordnung die Auslandsvertretung, die nach Vorlage der Vorabzustimmung und Eingang der Terminanfrage einen Termin innerhalb der nächsten drei Wochen anbietet und in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Stellung des vollständigen Visumantrags entscheidet.
Die Ausländerbehörde leitet, soweit erforderlich, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ein und holt, soweit erforderlich, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Liegen die Voraussetzungen vor, stimmt die Ausländerbehörde der Visumerteilung unverzüglich vorab zu. Fordert die zuständige Stelle weitere Nachweise an oder gehen die Feststellungen der zuständigen Stelle bei der Ausländerbehörde ein, lädt die Ausländerbehörde Sie als Arbeitgeber innerhalb von drei Werktagen ab Eingang zur Aushändigung und Besprechung des weiteren Ablaufs ein. Das Verfahren umfasst auch den Nachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, wenn deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden. Nicht selten scheitert das Verfahren nicht an der Behörde, sondern an einer fehlenden Vollmacht oder an unvollständigen Nachweisen des Arbeitgebers.
In Kooperation mit der IHK München bietet die Kanzlei Veranstaltungen für Arbeitgeber und Personalverantwortliche zur Einstellung und Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter an. Wer regelmäßig aus dem Ausland einstellt, sollte das beschleunigte Fachkräfteverfahren kennen. Hierzu beraten wir Sie gern.
Häufige Fragen zur Arbeitsmigration
Reicht ein Bachelorabschluss?
Für die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit akademischer Ausbildung kommt es auf einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss an. Ein Bachelorabschluss kann diese Voraussetzung erfüllen, wenn er einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Ob das bei Ihrem Abschluss der Fall ist, prüfen wir im Einzelfall gesondert.
Darf die Fachkraft die Familie mitbringen?
Der Ehegatte einer Fachkraft mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder § 18b AufenthG hat einen Anspruch auf Nachzug, wenn unter anderem die Ehe bei Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis bereits bestand und der Aufenthalt voraussichtlich über ein Jahr dauern wird. Bestand die Ehe noch nicht, kann davon abgesehen werden, wenn die Fachkraft die Aufenthaltserlaubnis bereits besitzt. Der Sprachnachweis des Ehegatten entfällt unter anderem, wenn die Fachkraft eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft besitzt. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren wird der Nachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder mitbetrieben, wenn die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden. Die Regeln im Einzelnen stehen auf der Seite zum Familiennachzug.
Was gilt für Auszubildende und Studierende?
Für die betriebliche Ausbildung und für das Vollzeitstudium gibt es eigene Aufenthaltserlaubnisse. Wer eine qualifizierte Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen einer solchen Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet erfolgreich abschließt, erhält eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren steht auch für die betriebliche Ausbildung offen, nicht aber für das Studium. Einzelheiten auf der Seite Ausbildung und Studium in Deutschland.
Stand: 3. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.