Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit

Von Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf)

Die Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit ermöglicht Fachkräften mit anerkanntem Abschluss die Beschäftigung in Deutschland. Für den Aufenthaltstitel sind keine Deutschkenntnisse erforderlich.

Auf einen Blick

Fachkräfte mit Berufsausbildung
Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Qualifikation
Es muss ein anerkannter Abschluss vorliegen
Sprachkenntnisse
Für den Aufenthaltstitel nicht erforderlich
Einkommen
In der Regel keine starre Einkommensgrenze wie bei der Blauen Karte EU

Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit

Ein Aufenthaltstitel wegen Erwerbstätigkeit wird erteilt, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot erhalten haben und die weiteren Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen.

Die Reform 2024 hat hier eine wesentliche Änderung gebracht. Entscheidend ist, dass die zu besetzende Stelle eine qualifizierte Tätigkeit voraussetzt. Es ist nicht mehr erforderlich, dass diese Tätigkeit der eigenen beruflichen Qualifikation entspricht. Die gegenteilige Annahme ist ein weit verbreiteter Irrglaube.

Lassen Sie sich hierzu gerne beraten.

Aufenthaltserlaubnis wegen Berufsqualifizierungsmaßnahmen

Wird Ihr Abschluss in Deutschland nicht anerkannt oder ist er nicht gleichwertig, besteht die Möglichkeit, eine Berufsqualifizierungsmaßnahme zu durchlaufen. Gerne beraten wir Sie auch in diesem Zusammenhang.

Häufige Fragen zur Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit

Was passiert, wenn ich gekündigt werde?

Verlieren Sie Ihre Arbeitsstelle, kann die Ausländerbehörde Ihnen im Weiteren eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche oder die Chancenkarte erteilen, sofern Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.

Darf ich meinen Arbeitgeber wechseln?

Bei einer Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit ist der Titel grundsätzlich an den konkreten Arbeitsplatz gebunden, und die Ausländerbehörde erteilt ein Zusatzblatt. Das bedeutet nicht, dass Sie Ihre Arbeitsstelle nicht wechseln dürfen. Erforderlich ist, dass vor dem Wechsel über die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt wird.

Stand: 25. August 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.