Auf einen Blick
Behinderung
Beeinträchtigung, die voraussichtlich länger als sechs Monate an gleichberechtigter Teilhabe hindert (
§ 2 Abs. 1)
Feststellung
Zuständige Behörde, in Zehnergraden ab einem GdB von 20 (
§ 152)
Gleichstellung möglich
Bei einem GdB von 30 bis unter 50 durch die Bundesagentur für Arbeit (
§ 151)
Folgen
Besonderer Kündigungsschutz, Rente wegen Schwerbehinderung
Rehabilitation und Teilhabe: wann eine Behinderung vorliegt
Seit dem Bundesteilhabegesetz stellt § 2 Absatz 1 SGB IX nicht mehr allein auf den Gesundheitszustand ab. Maßgeblich ist, ob körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Der Perspektivwechsel ist nicht nur sprachlich. Es kommt auf die Auswirkungen im Alltag an, nicht auf die Diagnose allein – und genau das ist im Verfahren darzulegen.
Warum der Grad der Behinderung so wichtig ist
Der ermittelte Grad der Behinderung hat wichtige Auswirkungen. So kann bei einem Grad der Behinderung von 30 ein Anspruch auf Gleichstellung zu Schwerbehinderten gegeben sein; nach § 151 SGB IX entscheidet darüber die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag des behinderten Menschen. Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn ein Grad der Behinderung von 50 gegeben ist. Schwerbehinderte genießen besonderen Kündigungsschutz und können zum Beispiel die Rente wegen Schwerbehinderung beantragen.
Wie der Gesamtgrad ermittelt wird
Die Feststellung über den Grad der Behinderung ist ein kompliziertes Verfahren. Nach § 152 SGB IX wird er in Zehnergraden festgestellt, und zwar erst ab einem Grad von 20. Die einzelnen Krankheiten werden einem Grad zugeordnet, abhängig von Art und Schwere der Behinderung.
Je nach Wechselwirkung der einzelnen Krankheiten und ihrer Auswirkungen für den Betroffenen wird ein Gesamtgrad der Behinderung ermittelt. Die Grade werden dabei nicht addiert – ein häufiger Irrtum. Maßgeblich sind die Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen.
Wo es sich mit anderen Zweigen berührt
Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit stellt sich die Frage regelmäßig zugleich. Ist keine Erwerbstätigkeit mehr möglich, kommen Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente in Betracht.
Häufige Fragen zu Rehabilitation und Teilhabe
Ist der Grad der Behinderung dasselbe wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit?
Nein. Der GdB nach dem SGB IX bewertet die Teilhabe insgesamt, die MdE in der Unfallversicherung nur die Folgen des Versicherungsfalls für das Erwerbsleben. Beide können unterschiedlich ausfallen.
Kann ein einmal festgestellter Grad wieder herabgesetzt werden?
Ja, bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse. Gegen den Herabsetzungsbescheid ist der Widerspruch statthaft; er hat aufschiebende Wirkung.
Lohnt sich der Antrag schon bei einem niedrigen Grad?
Eine Feststellung erfolgt erst ab einem Grad von 20. Ab 30 kommt die Gleichstellung in Betracht, die im Arbeitsverhältnis den entscheidenden Unterschied machen kann.
Stand: 15. August 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.