Auf einen Blick
Voraussetzungen
Die Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1)
Maßstab
Beurteilt wird unter anderem nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee und der Höhe des Kapitaleinsatzes (§ 21 Abs. 1 Satz 2)
Absolventen und Forscher
Wer sein Studium im Bundesgebiet an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, dem soll die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 1 erteilt werden, wenn die Tätigkeit einen Zusammenhang mit den dort erworbenen Kenntnissen erkennen lässt (§ 21 Abs. 2a). Dasselbe gilt für Forscher und Wissenschaftler mit einem der dort genannten Titel, wenn die Tätigkeit einen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lässt
Älter als 45 Jahre
Die Aufenthaltserlaubnis soll nur erteilt werden, wenn Sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen (§ 21 Abs. 3)
Befristung
Auf längstens drei Jahre (§ 21 Abs. 4 Satz 1). Für freie Berufe gilt diese Höchstfrist nicht (§ 21 Abs. 5 Satz 4)
Niederlassungserlaubnis
Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 2 vorliegen. Für freie Berufe gilt dieser Weg nicht (§ 21 Abs. 5 Satz 4)
Visum
Nationales Visum vor der Einreise (§ 6 Abs. 3 AufenthG) mit vorheriger Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde (§ 31 Abs. 1 AufenthV). Die für die Erteilung maßgeblichen Angaben gehören bereits in den Visumantrag (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Staatsangehörige der in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten acht Staaten können den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen
Aufenthaltstitel und selbständige Tätigkeit
Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, darf eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein, und was über ein Verbot oder eine Beschränkung hinausgeht, bedarf der Erlaubnis. Eine solche Erwerbstätigkeit ist auch die selbständige Tätigkeit. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Erwerbstätigkeit erlaubt ist und welchen Beschränkungen diese Erlaubnis unterliegt, was oftmals nicht beachtet wird. Ob Ihre geplante Tätigkeit im Unternehmen eine solche Erwerbstätigkeit ist, prüfen wir im Einzelfall.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Einreise ohne Visum oder mit einem Schengen-Visum ausreicht, um die Tätigkeit im eigenen Unternehmen aufzunehmen. Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Drittländer sind für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit. Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind diese Staatsangehörigen und Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aber nicht befreit.
Wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt oder besitzen Sie bereits eine solche Aufenthaltserlaubnis, etwa eine Aufenthaltserlaubnis wegen Erwerbstätigkeit, kann Ihnen nach § 21 Abs. 6 AufenthG unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden. Wurde Ihr Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit nach § 4a Abs. 3 Satz 4 AufenthG verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die andere Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Oftmals wird eine selbständige Nebentätigkeit erst bei der Verlängerung des Titels angesprochen, obwohl der Verstoß gegen dieses Verbot schon in dem Augenblick vorliegt, in dem die Nebentätigkeit ohne Erlaubnis ausgeübt wird.
Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit
Nach § 21 Abs. 1 AufenthG kann Ihnen die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, Ihre Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Für Absolventen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet und für Forscher und Wissenschaftler mit bestimmten Titeln soll die Aufenthaltserlaubnis abweichend davon erteilt werden, wie unten bei den häufigen Fragen erläutert. Bei der Prüfung sind die gesetzlich bestimmten Stellen zu beteiligen, und diese Beteiligung wird bei der Zeitplanung oftmals unterschätzt. Ob Ihr Vorhaben diese Voraussetzungen trägt, prüfen wir vor der Antragstellung.
Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind unter anderem die Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee und die Höhe des Kapitaleinsatzes maßgeblich. Eine bestimmte Investitionssumme sichert den Aufenthaltstitel nicht, denn Kapital allein ersetzt die übrigen Voraussetzungen nicht. Welche Unterlagen Ihr Vorhaben tragen, stimmen wir mit Ihnen ab.
Sind Sie älter als 45 Jahre, soll die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 3 AufenthG nur erteilt werden, wenn Sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen. Einen Betrag nennt diese Vorschrift nicht. Dieser Nachweis braucht Vorlauf und wird in vielen Fällen erst beschafft, wenn der Antrag bereits läuft.
Visum, Zustimmung der Ausländerbehörde und visumfreie Einreise
Für einen längerfristigen Aufenthalt ist ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird, und die Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis werden bereits im Visumverfahren geprüft. Weil Sie im Bundesgebiet eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, bedarf das Visum nach § 31 AufenthV der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde.
Staatsangehörige der in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten acht Staaten, darunter die Vereinigten Staaten von Amerika und Japan, können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen. Der Antrag ist nach § 41 Abs. 3 AufenthV innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu stellen, und diese Frist endet vorzeitig, wenn Sie ausgewiesen werden oder Ihr Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 AufenthG zeitlich beschränkt wird. Die selbständige Tätigkeit selbst setzt auch in diesem Fall einen Aufenthaltstitel voraus, der diese Tätigkeit erlaubt. Oftmals wird die Antragsfrist übersehen, weil die Einreise selbst ohne Visum möglich war.
Befristung und der Weg zur Niederlassungserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann Ihnen abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn Sie seit drei Jahren selbständig sind und die weiteren Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegen. Dazu gehört insbesondere, dass die gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit nach Erfolg und Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung der Geschäftstätigkeit erwarten lässt und der Lebensunterhalt für Sie und die mit Ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen Sie Unterhalt zu leisten haben, durch ausreichende Einkünfte gesichert ist. Viele halten für diesen Weg fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis und 60 Monate Rentenbeiträge für nötig, doch das sind Voraussetzungen des allgemeinen Wegs zur Niederlassungserlaubnis, von dem die Vorschrift für Selbständige abweicht. Ob Ihre Tätigkeit die Voraussetzungen erfüllt, prüfen wir mit Ihnen vor Ablauf der drei Jahre.
Für freiberufliche Tätigkeiten gelten weder die Höchstfrist von drei Jahren noch dieser Weg. Die Niederlassungserlaubnis kommt für freie Berufe nach den allgemeinen Voraussetzungen in Betracht. Den für Sie passenden Weg klären wir im Einzelfall.
Häufige Fragen zur Firmengründung in Deutschland
Kann ich mit einem Schengen-Visum einreisen und mein Unternehmen aufbauen?
Ein Schengen-Visum berechtigt nach § 6 Abs. 2a AufenthG nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Für einen längerfristigen Aufenthalt ist ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Drittländer sind für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit. Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind diese Staatsangehörigen und Inhaber eines von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitels oder nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aber nicht befreit.
Ich bin Freiberufler. Gelten für mich dieselben Voraussetzungen?
Für eine freiberufliche Tätigkeit kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt werden. Ist für Ihren Beruf eine Erlaubnis erforderlich, muss diese Erlaubnis erteilt worden oder ihre Erteilung zugesagt sein. Die Befristung auf längstens drei Jahre und der Weg zur Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren gelten für freie Berufe nicht, und in Betracht kommt dann insbesondere die Niederlassungserlaubnis nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AufenthG mit fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis. Ob Ihre Tätigkeit als freiberuflich gilt, regelt § 21 AufenthG nicht. Das klären wir für Ihren Beruf im Einzelfall.
Ich habe in Deutschland studiert. Gelten die Voraussetzungen auch für mich?
Haben Sie Ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen, soll Ihnen nach § 21 Abs. 2a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt werden. Dasselbe gilt, wenn Sie als Forscher oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18b, 18d, 19c Abs. 1 AufenthG oder eine Blaue Karte EU besitzen. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnissen oder mit Ihrer Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erkennen lassen. Einzelheiten zum Studienaufenthalt und zum Wechsel ins Erwerbsleben stehen auf der Seite Ausbildung und Studium. Die Darstellung dieses Zusammenhangs prüfen wir vor der Antragstellung mit Ihnen, weil diese Darstellung im Antrag häufig zu knapp ausfällt.
Stand: 3. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.