Einbürgerung
Von Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf)
Es gibt verschiedene Wege, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Wir beraten und begleiten Sie bei der Antragstellung.
Von Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf)
Es gibt verschiedene Wege, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Wir beraten und begleiten Sie bei der Antragstellung.
Auf einen Blick
Die Anspruchseinbürgerung setzt fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Sind auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Einbürgerung. Die Einbürgerung setzt Ihren Antrag voraus. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher gibt es einen eigenen Weg mit einer Voraufenthaltszeit von drei Jahren, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung gelten dabei unverändert.
Verlangt werden außerdem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Als Nachweis genügt eine Sprachprüfung der Stufe B1. Verlangt wird ferner, dass Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können. Das sind die beiden häufigsten Ablehnungsgründe. Geklärt sein müssen daneben Ihre Identität und Ihre Staatsangehörigkeit.
Zu beidem sieht das Gesetz Erleichterungen vor, beim Lebensunterhalt etwa für bestimmte Gruppen Beschäftigter, bei der Sprache zur Vermeidung einer Härte. Umgekehrt kann ein zurückliegender Leistungsbezug in die Beurteilung einfließen, ob Sie den Lebensunterhalt bestreiten können. Ob bei Ihnen eine Erleichterung greift, prüfen wir im Einzelfall.
Das Gesetz verlangt ferner einen bestimmten Aufenthaltsstatus. Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht genügt dafür, etwa eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, ebenso eine Blaue Karte EU. Eine befristete Aufenthaltserlaubnis kann genügen. Ob das der Fall ist, entscheidet der Zweck, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Welcher Zweck bei Ihnen eingetragen ist, sehen wir uns vor der Antragstellung an.
Die fünf Jahre müssen rechtmäßig zurückgelegt sein. Bei Unterbrechungen kann allenfalls eine Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten im Inland von bis zu drei Jahren in Betracht kommen. Ein Anspruch auf die Anrechnung besteht nicht. Wer eine Lücke in seinem Aufenthalt kennt, sollte vor der Antragstellung klären lassen, ob eine Anrechnung in Betracht kommt.
Die Reform vom Juni 2024 hat das Staatsangehörigkeitsrecht deutlich umgestellt. Ende Oktober 2025 wurde ein Teil davon wieder zurückgenommen.
Die Mindestaufenthaltszeit sank von acht auf fünf Jahre. Wer die alte Frist im Kopf hat, wartet unter Umständen drei Jahre länger als nötig.
Nach deutschem Recht muss die bisherige Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht mehr aufgegeben werden. Ob Ihr Herkunftsstaat sie Ihnen belässt, richtet sich nach dessen Recht und nicht nach dem deutschen.
Wurde eine andere Staatsangehörigkeit dagegen vor der Reform angenommen, kann dieser Umstand zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit geführt haben.
Die 2024 eingeführte Möglichkeit, sich bei besonderen Integrationsleistungen schon nach drei Jahren einbürgern zu lassen, wurde Ende Oktober 2025 wieder gestrichen. Der geltende § 10 StAG kennt sie nicht mehr. Wer sich auf ältere Ratgeber im Netz verlässt, plant mit einer Frist, die es nicht mehr gibt.
Der Antrag wird bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde gestellt. Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens hängt sehr stark von der Arbeitsbelastung der jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörde ab.
Die Gebühr beträgt nach § 38 StAG 255 Euro, für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 51 Euro.
Ob Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen und welche Unterlagen einzureichen sind, klären wir im Rahmen einer Beratung. Auf Wunsch begleiten wir Sie durch das gesamte Verfahren.
Nach deutschem Recht in aller Regel nein. Seit der Reform vom Juni 2024 ist Mehrstaatigkeit grundsätzlich zulässig. Ob Ihr Herkunftsstaat Ihnen die bisherige Staatsangehörigkeit belässt, richtet sich nach dessen Recht.
Der 2024 eingeführte verkürzte Weg bei besonderen Integrationsleistungen bestand nur zwischen Juni 2024 und Oktober 2025 und wurde wieder abgeschafft. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher gilt jedoch weiterhin eine kürzere Frist: Grundsätzlich ist nach § 9 StAG eine Einbürgerung schon nach drei Jahren möglich, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Daneben kommt nach den Verwaltungsvorschriften eine Ermessenseinbürgerung nach drei Jahren in Betracht. Die Ermessenseinbürgerung darf nicht mit der Turbo-Einbürgerung verwechselt werden. Was im Einzelfall dazugehört, prüfen wir.
Haben Sie sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten und ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Inland dadurch entfallen, kann ein früherer Aufenthalt in Deutschland bis zu drei Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Ein Anspruch auf die Anrechnung besteht nicht.
Ist Ihr Kind in Deutschland geboren, kann es die deutsche Staatsangehörigkeit bereits durch die Geburt erworben haben. Dafür muss ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besessen haben. Minderjährige Kinder können miteingebürgert werden. Die Einbürgerung kann aber auch ausschließlich für die Kinder beantragt werden. Die Gebühr beträgt bei der Miteinbürgerung 51 Euro.
Wenn eine Einbürgerung abgelehnt wurde, können Sie den Ablehnungsbescheid anwaltlich überprüfen lassen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte gegen die Ablehnung einleiten. Das gilt auch für die Ablehnung einer Ermessenseinbürgerung. Die Frist dafür beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Ob zunächst Widerspruch einzulegen oder gleich Klage zu erheben ist, richtet sich nach dem Landesrecht.
Stand: 4. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.
Kontakt
Rechtsanwaltskanzlei Tasli
Rheinallee 165
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+49 211 73 105 385