Einbürgerung

Von Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf)

Es gibt verschiedene Wege, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen. Wir beraten und begleiten Sie bei der Antragstellung und zu den Folgen für Ihre bisherige Staatsangehörigkeit.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
Voraufenthalt
Fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt
Sprache
Deutsch auf Stufe B1
Lebensunterhalt
Ohne Leistungen nach dem SGB II oder XII
Mehrstaatigkeit
Seit Juni 2024 grundsätzlich zulässig
Gebühr
255 Euro, für miteingebürgerte minderjährige Kinder 51 Euro (§ 38 StAG)

Voraussetzungen der Einbürgerung

Die Anspruchseinbürgerung richtet sich nach § 10 StAG. Wer die dort genannten Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Einbürgerung, kein bloßes Ermessen der Behörde. Das ist ein wichtiger Unterschied: Ein Anspruch lässt sich gerichtlich durchsetzen.

Fünf Jahre Aufenthalt

Verlangt werden fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland. Entscheidend ist die Lückenlosigkeit. Wer zwischen zwei Titeln auch nur wenige Wochen ohne gültigen Aufenthalt war, riskiert, dass die Frist neu zu laufen beginnt. Genau deshalb lohnt es sich, den Weg schon bei der ersten Aufenthaltserlaubnis im Blick zu haben.

Sprachkenntnisse auf Stufe B1

Nachzuweisen sind Deutschkenntnisse auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Ein deutscher Schulabschluss ersetzt den Nachweis in der Regel.

Gesicherter Lebensunterhalt

Der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige muss ohne Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden können. Das Gesetz kennt Ausnahmen, etwa für bestimmte Gruppen Beschäftigter. Ob eine solche Ausnahme greift, ist der häufigste Streitpunkt im Verfahren.

Was sich 2024 und 2025 geändert hat

Die Reform vom Juni 2024 hat das Staatsangehörigkeitsrecht deutlich umgestellt. Zwei Änderungen wirken sich in der Praxis am stärksten aus.

Acht Jahre wurden zu fünf

Die Mindestaufenthaltszeit sank von acht auf fünf Jahre. Wer die alte Frist im Kopf hat, wartet unter Umständen drei Jahre länger als nötig.

Die doppelte Staatsangehörigkeit ist die Regel

Die bisherige Staatsangehörigkeit muss grundsätzlich nicht mehr aufgegeben werden. Der früher zentrale Antrag auf Beibehaltung ist damit für die meisten Fälle gegenstandslos geworden.

Der verkürzte Weg nach drei Jahren ist wieder entfallen

Die 2024 eingeführte Möglichkeit, sich bei besonderen Integrationsleistungen schon nach drei Jahren einbürgern zu lassen, wurde Ende Oktober 2025 wieder gestrichen. Der geltende § 10 StAG kennt sie nicht mehr. Wer sich auf ältere Ratgeber im Netz verlässt, plant mit einer Frist, die es nicht mehr gibt.

Wo Anträge in der Praxis scheitern

Nach unserer Erfahrung liegt es selten an der Sprache. Es liegt an drei anderen Punkten: an Lücken in den Aufenthaltszeiten, am Bezug von Sozialleistungen im maßgeblichen Zeitraum und an unvollständigen Nachweisen zum Lebensunterhalt.

Der Zusammenhang zwischen Aufenthaltsrecht und Sozialrecht ist hier besonders eng. Wer beides getrennt betrachtet, übersieht regelmäßig, dass ein kurzer Leistungsbezug Jahre später die Einbürgerung blockiert.

Ablauf und Gebühren

Der Antrag wird bei der Einbürgerungsbehörde am Wohnort gestellt. Die Gebühr beträgt nach § 38 StAG 255 Euro, für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind 51 Euro. Die Behörde kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen.

Häufige Fragen zur Einbürgerung

Muss ich meine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben?

In aller Regel nein. Seit der Reform vom Juni 2024 ist Mehrstaatigkeit grundsätzlich zulässig.

Kann ich mich schon nach drei Jahren einbürgern lassen?

Nein. Diese Möglichkeit bestand nur zwischen Juni 2024 und Oktober 2025 und wurde wieder abgeschafft.

Schadet früherer Bezug von Bürgergeld?

Er kann der Einbürgerung entgegenstehen. Ob eine gesetzliche Ausnahme greift, hängt vom Einzelfall ab und sollte vor der Antragstellung geprüft werden.

Was gilt für meine Kinder?

Minderjährige Kinder können miteingebürgert werden. Die Gebühr beträgt dann 51 Euro je Kind.

Was kann ich tun, wenn die Behörde ablehnt?

Weil § 10 StAG einen Anspruch begründet, ist die Ablehnung gerichtlich überprüfbar. Wir prüfen den Bescheid und führen das Verfahren.

Stand: 15. August 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.