Auf einen Blick
Voraussetzung
Über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ist ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden
Frühester Zeitpunkt
Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist
Gericht
Verwaltungsgericht
Kosten
Die Kosten fallen stets dem Beklagten zur Last, wenn Sie mit Ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften (
§ 161 Abs. 3 VwGO)
Ab wann ist eine Untätigkeitsklage möglich?
Mit den drei Monaten seit dem Antrag nennt das Gesetz den Zeitpunkt, vor dem die Klage nicht erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist die Annahme, nach drei Monaten sei die Klage in jedem Fall zulässig. Das sagt das Gesetz nicht. Die Zulässigkeit knüpft es daran, dass über Ihren Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
Welche Frist angemessen ist und welcher Grund zureichend, bestimmt § 75 VwGO nicht näher. Beides hängt von den Umständen des Falles ab. Ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, prüfen wir im Einzelfall.
Was das Gericht entscheidet
Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird der Verwaltungsakt innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erlassen, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. In der Praxis wird oftmals übersehen, dass die Behörde durch die Aussetzung zunächst weitere Zeit erhält.
Mit der Klage können Sie die Verurteilung zum Erlass des unterlassenen Verwaltungsakts begehren. Das Gesetz nennt diese Klage Verpflichtungsklage. Soweit die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist und Sie dadurch in Ihren Rechten verletzt sind, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Andernfalls spricht das Gericht die Verpflichtung aus, Sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Verbreitet ist die Annahme, das Gericht erteile den beantragten Aufenthaltstitel selbst. Das Gesetz sieht dagegen vor, dass das Gericht unter den genannten Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde verpflichtet.
Wer trägt die Kosten einer Untätigkeitsklage?
Bei der Untätigkeitsklage fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn Sie mit Ihrer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durften (§ 161 Abs. 3 VwGO). Daraus folgt nicht, dass der Beklagte die Kosten in jedem Fall trägt. Es kommt darauf an, ob Sie vor Klageerhebung mit Ihrer Bescheidung rechnen durften. Ob das bei Ihnen der Fall war, hängt vom Verlauf Ihres Verfahrens ab.
Untätigkeitsklage bei der Einbürgerung
Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens hängt sehr stark von der Arbeitsbelastung der jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörde ab. Entscheidet die Staatsangehörigkeitsbehörde über Ihren Antrag auf Einbürgerung nicht, kommt unter den genannten Voraussetzungen die Untätigkeitsklage in Betracht. Ob und wozu das Gericht die Staatsangehörigkeitsbehörde verpflichtet, hängt auch davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung bei Ihnen vorliegen. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass die Voraussetzungen der Einbürgerung vor der Klage geprüft werden. Hierzu beraten wir Sie gern.
Untätigkeitsklage gegen die Ausländerbehörde
Sollte die Ausländerbehörde über Ihren Antrag überhaupt nicht entscheiden, so besteht die Möglichkeit der Untätigkeitsklage. Das betrifft etwa den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis. Auch im Visumverfahren kommt die Klage unter den genannten Voraussetzungen in Betracht. Hat die Behörde Ihren Antrag dagegen abgelehnt, gelten andere Regeln und insbesondere Fristen. Gerne prüfen wir, welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist.
Zum Ausländerrecht
Stand: 12. Oktober 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.