Einreiseverweigerung an der Grenze
Die Bundespolizei kann die Einreise an der Grenze verweigern. Das Rechtsmittel dagegen hat keine aufschiebende Wirkung – entscheidend ist, was vorher passiert.
Die Bundespolizei kann die Einreise an der Grenze verweigern. Das Rechtsmittel dagegen hat keine aufschiebende Wirkung – entscheidend ist, was vorher passiert.
Auf einen Blick
Nach § 15 Absatz 1 AufenthG wird an der Grenze zurückgewiesen, wer unerlaubt einreisen will. Das ist kein Ermessen, sondern zwingend. Die Maßnahme führt die Bundespolizei durch; ihre Zuständigkeit folgt aus § 71 Absatz 3 AufenthG.
Daneben kennt § 15 Absatz 2 AufenthG Fälle, in denen zurückgewiesen werden kann. Dazu zählen ein bestehendes Ausweisungsinteresse, der begründete Verdacht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient, sowie die Absicht, mit einem Schengen-Visum unerlaubt zu arbeiten.
In der Praxis scheitert die Einreise selten an fehlenden Papieren. Sie scheitert daran, dass die Angaben bei der Kontrolle nicht zum Visum passen – etwa wenn ein Besuchsvisum vorliegt, die mitgeführten Unterlagen aber auf eine Arbeitsaufnahme hindeuten. Was Sie an der Grenze sagen, wird protokolliert und trägt die spätere Entscheidung.
Die Einreiseverweigerung ergeht nach Artikel 14 Absatz 2 des Schengener Grenzkodex durch eine begründete Entscheidung unter genauer Angabe der Gründe, auf dem Standardformular in Anhang V Teil B. Sie tritt unmittelbar in Kraft.
Gegen die Entscheidung steht nach Artikel 14 Absatz 3 ein Rechtsmittel offen, das sich nach nationalem Recht richtet. Entscheidend ist dabei ein Punkt, der oft übersehen wird: Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. Die Zurückweisung wird also vollzogen, während das Verfahren läuft.
Eine Zurückweisung bleibt selten folgenlos. Sie kann zu einem Eintrag im Schengener Informationssystem führen und künftige Anträge auf ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis belasten. Deshalb lohnt es sich, die Entscheidung prüfen zu lassen, auch wenn die Einreise selbst nicht mehr rückgängig zu machen ist.
Ja. Der Grenzkodex verlangt eine begründete Entscheidung auf einem Standardformular. Bewahren Sie es auf – es ist die Grundlage jeder Überprüfung.
Davon ist abzuraten, solange die Gründe nicht ausgeräumt sind. Ein zweiter Versuch mit unveränderter Lage verschlechtert die Ausgangsposition regelmäßig.
Nicht automatisch. Eine Sperrwirkung für alle Mitgliedstaaten entsteht erst mit einer Ausschreibung im SIS. Ob eine solche vorliegt, lässt sich abfragen.
Das Standardformular, Ihren Pass mit allen Stempeln, das Visum und die Unterlagen, die Sie bei der Kontrolle dabeihatten. Ohne diese Papiere lässt sich die Entscheidung nicht beurteilen.
Kontakt
Rechtsanwaltskanzlei Tasli
Rheinallee 165
40545 Düsseldorf
+49 211 73 105 385