Auf einen Blick
Zwei Wege
Berufsausbildung (
§ 18a) oder akademischer Abschluss (
§ 18b)
Zustimmung
Ohne Vorrangprüfung für Fachkräfte (§ 39 Abs. 2)
Erster Schritt
Nationales Visum bei der deutschen Auslandsvertretung
Häufig erforderlich
Anerkennung des ausländischen Abschlusses
Für Unternehmen
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach
§ 81a
Arbeitsmigration: Die Wahl des richtigen Aufenthaltstitels
Neben der Blauen Karte EU gibt es weitere Aufenthaltstitel, die eine Beschäftigung in Deutschland ermöglichen. Das Gesetz unterscheidet im Kern zwei Wege: Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung nach § 18a AufenthG und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG. Welcher Weg trägt, hängt von Qualifikation, Stelle und Herkunftsstaat ab.
Die Anerkennung entscheidet oft über alles Weitere
Beide Wege setzen voraus, dass der ausländische Abschluss anerkannt oder als gleichwertig festgestellt ist. Wer es zu spät beginnt, verliert Monate, unabhängig davon, wie gut die Stelle passt.
Wir unterstützen auch bei dem Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen.
Vom Visum bis zum Aufenthaltstitel
Wenn Sie Arbeitnehmer sind und eine Stelle in Deutschland gefunden haben, begleiten wir Sie gerne bei dem notwendigen nationalen Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung bis zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Erlangung des Aufenthaltstitels.
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird für Fachkräfte nach § 39 Absatz 2 AufenthG ohne Vorrangprüfung erteilt. Geprüft wird stattdessen, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Einzelheiten dazu auf der Seite zur Arbeitserlaubnis.
Für Unternehmen: Das beschleunigte Fachkräfteverfahren
Nach § 81a AufenthG kann der Arbeitgeber das Verfahren in Vollmacht der Fachkraft bei der Ausländerbehörde beantragen. Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Behörde. Werden Unterlagen nachgefordert, ist der Arbeitgeber binnen drei Werktagen einzubeziehen.
Der Vorteil liegt weniger in der reinen Dauer als in der Verbindlichkeit: Das Verfahren bündelt Ausländerbehörde, Bundesagentur und Auslandsvertretung an einer Stelle. Wer regelmäßig aus dem Ausland einstellt, sollte es kennen.
Häufige Fragen zur Arbeitsmigration
Wann sollten wir als Unternehmen beginnen?
Vor der Zusage an die Bewerberin oder den Bewerber.
Reicht ein Bachelorabschluss?
Für § 18b kommt es auf einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss an.
Darf die Fachkraft die Familie mitbringen?
Ja, nach den Regeln des Familiennachzugs. Bei der Blauen Karte EU und bei Titeln nach den §§ 18a, 18b und 18c Abs. 3 AufenthG entfällt der Sprachnachweis des Ehegatten.
Was gilt für Auszubildende und Studierende?
Für sie gelten eigene Titel. Einzelheiten auf der Seite Ausbildung und Studium in Deutschland.
Bieten Sie Schulungen für Personalabteilungen an?
Ja. In Kooperation mit der IHK München bietet die Kanzlei Veranstaltungen für Arbeitgeber und Personalverantwortliche zur Einstellung und Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter an.
Stand: 19. August 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.