Auf einen Blick
Rechtsgrundlage
§ 4a AufenthG, dazu §§ 18 ff. AufenthG und die Beschäftigungsverordnung
Fachkräfte
Zustimmung ohne Vorrangprüfung, soweit die Beschäftigungsverordnung nichts anderes bestimmt (§ 39 Abs. 2)
Sonstige Beschäftigung
Vorrangprüfung nur, soweit vorgesehen (§ 39 Abs. 3)
Bedingung
Keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten
Für wen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wann die Beschäftigung an eine bestimmte Stelle gebunden ist
Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, darf nach § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist für einen Wechsel nach § 4a Abs. 3 Satz 4 AufenthG die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Titel nach den §§ 18a und 18b AufenthG berechtigen dagegen zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung. Wer mit einem Visum einreist, benötigt bereits dort den richtigen Zweck, sonst scheitert die spätere Aufenthaltserlaubnis.
Zugang zum Arbeitsmarkt: Was seit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz gilt
Nach § 39 Absatz 2 AufenthG wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für qualifizierte Beschäftigungen nach den §§ 18a, 18b und 18g ohne Vorrangprüfung erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.
Was stattdessen geprüft wird
Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten und dass die Tätigkeit der Qualifikation entspricht.
Wo die Vorrangprüfung geblieben ist
Für Beschäftigungen außerhalb der Fachkräfteregelungen sieht § 39 Absatz 3 sie weiterhin vor, allerdings nur soweit die Beschäftigungsverordnung oder ein Gesetz das anordnet. Welche Konstellation vorliegt, entscheidet über Dauer und Erfolgsaussicht des Verfahrens.
Wen wir begleiten
Wir beraten und begleiten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für Unternehmen, die planmäßig aus dem Ausland einstellen, gehört das in den Zusammenhang der Arbeitsmigration; für akademische Fachkräfte kommt die Blaue Karte EU in Betracht.
Häufige Fragen zur Arbeitserlaubnis
Braucht jede Stelle eine Zustimmung der Bundesagentur?
Nein. Die Beschäftigungsverordnung nennt zustimmungsfreie Fälle. Ob einer davon greift, sollte vor der Vertragsunterzeichnung geklärt sein.
Darf ich die Stelle wechseln?
Das hängt vom Titel ab. Wurde er zum Zweck einer bestimmten Beschäftigung erteilt, ist nach § 4a Abs. 3 Satz 4 AufenthG die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Titel nach den §§ 18a und 18b AufenthG berechtigen zu jeder qualifizierten Beschäftigung, und für Inhaber einer Blauen Karte EU ist nach § 18g Abs. 4 Satz 1 AufenthG keine Erlaubnis erforderlich.
Was gilt für Unionsbürger?
Für sie gilt das Freizügigkeitsrecht. Eine Arbeitserlaubnis brauchen sie nicht.
Wie lange dauert das Verfahren?
Das hängt von Auslandsvertretung, Ausländerbehörde und Bundesagentur ab. Für Unternehmen sieht § 81a AufenthG ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren vor, das der Arbeitgeber in Vollmacht beantragt.
Stand: 19. August 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.