Auf einen Blick
Voraufenthalt
Fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis
Rentenbeiträge
Mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Vorsorge bei einer Versorgungseinrichtung oder einem Versicherungsunternehmen. Berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet
Sprache
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B 1), nachgewiesen auch durch einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Das Gesetz sieht Ausnahmen vor
Staatsbürgerliche Kenntnisse
Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Der Nachweis gelingt unter anderem durch einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs, in der Praxis häufig durch den Test „Leben in Deutschland“
Wohnraum
Ausreichender Wohnraum für Sie und Ihre in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
Schneller über die Blaue Karte EU
21 oder 27 Monate
Was die Niederlassungserlaubnis von der Aufenthaltserlaubnis unterscheidet
Anders als die Aufenthaltserlaubnis muss die Niederlassungserlaubnis nicht verlängert werden und fällt nicht weg, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck endet. Liegen alle Voraussetzungen des Gesetzes vor, besteht ein Anspruch auf die Erteilung. Daneben gibt es mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU einen zweiten unbefristeten Aufenthaltstitel. Soweit das Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Welcher der beiden Titel für Sie in Betracht kommt, prüfen wir im Einzelfall gesondert.
Woran Anträge scheitern
Die Erteilung setzt nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist der Fall, wenn Sie den Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten können. Der Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Erteilung deshalb in der Regel entgegen.
Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, jeder Bezug staatlicher Leistungen schade dem Antrag. Der Bezug von Kindergeld und Elterngeld gilt zum Beispiel nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Ob Ihr Lebensunterhalt im Sinne des Gesetzes gesichert ist, prüfen wir gern mit Ihnen.
Die Erleichterung für Ehegatten
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es nach § 9 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wenn ein Ehegatte die Rentenbeiträge geleistet hat und die für die Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse besitzt. Diese Erleichterung betrifft nur die genannten Voraussetzungen. In der Praxis wird diese Erleichterung häufig übersehen. Gerne beraten wir Sie auch in diesem Zusammenhang.
Der schnellere Weg über die Blaue Karte EU
Wer eine Blaue Karte EU besitzt, kann die Niederlassungserlaubnis deutlich früher erhalten. Erforderlich sind dann unter anderem mindestens 27 Monate Beschäftigung nach § 18g AufenthG und einfache Deutschkenntnisse (Niveau A 1). Verfügen Sie über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B 1), verkürzt sich die Frist auf 21 Monate. Außerdem müssen Sie für diesen Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Vorsorge bei einer Versorgungseinrichtung oder einem Versicherungsunternehmen nachweisen. Hierzu beraten wir Sie gern.
Der Weg nach der Niederlassungserlaubnis
Mit der Niederlassungserlaubnis besitzen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und erfüllen damit eine der Voraussetzungen der Einbürgerung. Ferner verlangt das Staatsangehörigkeitsgesetz weitere Voraussetzungen, unter anderem fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Lassen Sie sich gerne beraten.
Häufige Fragen zur Niederlassungserlaubnis
Zählen Studienzeiten mit?
Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet werden nur zur Hälfte angerechnet. Wer den Weg zur Niederlassungserlaubnis früh plant, sollte das berücksichtigen.
Zählen frühere Aufenthaltszeiten mit?
Wenn Sie bereits zuvor in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und nunmehr wieder eingereist sind, können Ihre früheren Aufenthaltszeiten für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gegebenenfalls mitberücksichtigt werden. Ob und in welchem Umfang das geschieht, hängt insbesondere davon ab, welchen Aufenthaltstitel Sie bei Ihrer damaligen Ausreise besessen haben.
Kann sie wieder entzogen werden?
Sie erlischt unter anderem bei längerer Ausreise. Wer sich absehbar länger im Ausland aufhält, sollte vorher eine Regelung mit der Ausländerbehörde treffen.
Stand: 31. August 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.