Visum

Von Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf)

Das Visum ist die notwendige Voraussetzung für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, sofern Sie nicht von der Visumpflicht befreit sind.

Auf einen Blick

Rechtsgrundlage
Arten
Schengen-Visum
Nationales Visum
Antragstellung
Zuständig ist die deutsche Auslandsvertretung, deren Amtsbezirk Ihren Wohnort erfasst.

Schengen-Visum oder nationales Visum

Der Unterschied zwischen Schengen-Visum und nationalem Visum ist die geplante Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Einreise. Steht bereits vor der Einreise fest, dass Sie nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Gebiet der Schengen-Staaten bleiben möchten, kann das deutsche Konsulat im Ausland ein Schengen-Visum erteilen.

Steht bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland fest, dass Sie über 90 Tage in Deutschland bleiben möchten, kann das nationale Visum erteilt werden, sofern keine visumfreie Einreise möglich ist.

Wovon hängt die Erteilung des nationalen Visums ab?

Die Erteilung des nationalen Visums hängt von dem geplanten Aufenthaltsgrund ab. Möchten Sie zum Studium einreisen, prüft das deutsche Konsulat zum Beispiel, ob die Voraussetzungen für eine Studienaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Erfolgt die Einreise zur Eheschließung oder zum Familiennachzug, wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Eheschließung vorliegen oder ob eine schützenswerte Ehe besteht.

Die Auslandsvertretung schaut, ob die Voraussetzungen für eine spätere Aufenthaltserlaubnis vorliegen, und entscheidet abhängig davon, ob ein nationales Visum erteilt werden kann.

Wovon hängt die Erteilung des Schengen-Visums ab?

Die Erteilungsvoraussetzungen eines Schengen-Visums hängen ebenfalls davon ab, was der Einreisegrund ist. Das deutsche Konsulat im Ausland prüft insbesondere, ob Sie ausreichende Nachweise zur Unterhaltssicherstellung für die geplante Aufenthaltsdauer haben sowie ob Verdachtsmomente für eine fehlende Rückreisebereitschaft gegeben sind.

Warum der richtige Zeitpunkt entscheidet

Für einen längerfristigen Aufenthalt ist ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Ein großer Rechtsirrtum ist die verbreitete Annahme, Sie könnten stattdessen ohne Weiteres mit einem Schengen-Visum einreisen und die Aufenthaltserlaubnis anschließend in Deutschland beantragen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 5 Abs. 2 AufenthG voraus, dass Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und die maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben. Von diesen beiden Voraussetzungen kann die Ausländerbehörde absehen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind. Ist Ihnen die Nachholung des Visumverfahrens aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar, so ist von den beiden Voraussetzungen abzusehen.

Beantragen Sie vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, so gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Für ein Schengen-Visum gilt diese Fortgeltungswirkung nicht. Lassen Sie sich daher möglichst vor der Einreise beraten.

Wie lange dauert das Visumverfahren?

Abhängig vom Herkunftsland und der zuständigen Auslandsvertretung kann das Visumverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen. Oftmals beginnt die Wartezeit bereits bei der Terminvergabe für die Antragstellung. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Sie das Verfahren frühzeitig einleiten und die erforderlichen Unterlagen vollständig einreichen. Wird über Ihren Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden, so kommt nach § 75 VwGO frühestens drei Monate nach der Antragstellung eine Untätigkeitsklage in Betracht, es sei denn, wegen besonderer Umstände des Falles ist eine kürzere Frist geboten. Gerne prüfen wir, ob dieses Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Ablehnung des Visumantrags

Häufiger Ablehnungsgrund bei Schengen-Visa ist die fehlende Rückkehrprognose seitens der deutschen Botschaft. Für Klagen gegen ablehnende Bescheide der Auslandsvertretungen über Visumanträge ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig. Oftmals wird eine Ablehnung hingenommen, obwohl die Begründung angreifbar ist. Gerne prüfen wir Ihren ablehnenden Bescheid.

Vom Visum zum Aufenthaltstitel

Das nationale Visum ist nur der erste Schritt zu einem längerfristigen Aufenthalt. Nach der Einreise wird der Aufenthaltstitel grundsätzlich nur auf Antrag erteilt. Diesen Antrag sollten Sie rechtzeitig vor Ablauf des nationalen Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen. Die Dauer Ihres rechtmäßigen Aufenthalts mit dem nationalen Visum wird dabei auf die Zeiten einer späteren Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis angerechnet.

Diese Anrechnung gilt nur für das nationale Visum, nicht für Zeiten mit einem Schengen-Visum. Auch der Familiennachzug führt bei visumpflichtigen Angehörigen regelmäßig über das nationale Visum. Gerne beraten wir Sie auch in diesem Zusammenhang.

Stand: 1. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.