Ausländerrecht in Düsseldorf: Fachanwältin für Migrationsrecht

Von Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht (Rechtsanwaltskammer Düsseldorf)

Das Ausländerrecht regelt Einreise und Aufenthalt von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. § 4 Abs. 1 AufenthG verlangt dafür in der Regel einen Aufenthaltstitel. Für Unionsbürger und andere Freizügigkeitsberechtigte gilt in erster Linie das Freizügigkeitsrecht. Wir vertreten Sie bundesweit, nicht nur in Düsseldorf, von der ersten Erteilung über die Verlängerung bis zur Einbürgerung.

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Rechtsgrundlagen
AufenthG, AufenthV, StAG
Zuständig vor der Einreise
die vom Auswärtigen Amt ermächtigte deutsche Auslandsvertretung, § 71 Abs. 2 AufenthG
Zuständig im Inland
in der Regel die für Ihren Wohnsitz zuständige kommunale Ausländerbehörde
Rechtsweg
Verwaltungsgericht, gegen Visumentscheidungen der Auslandsvertretung das Verwaltungsgericht Berlin
Personenkreis
Ausländer, für die nicht das Freizügigkeitsrecht gilt
Beratungssprachen
Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch

Welche Aufenthaltstitel gibt es?

Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU und die beiden ICT-Karten sind befristet und an einen Zweck gebunden. Unbefristet sind nur zwei Titel: die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG.

Die sieben Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
Titel Norm Dauer Wofür
Visum § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AufenthG befristet Einreise, kurz oder für längeren Aufenthalt
– Schengenvisum § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen Visum nur für kurzfristigen Aufenthalt, zum Beispiel wegen Besuch oder aus geschäftlichen Gründen
– Nationales Visum § 6 Abs. 3 AufenthG befristet Bei beabsichtigtem längerem Aufenthalt erteilt die zuständige deutsche Auslandsvertretung das nationale Visum. Es wird vor der Einreise erteilt. Die Voraussetzung für die Erteilung hängt vom Aufenthaltsgrund in Deutschland ab.
Aufenthaltserlaubnis § 7 AufenthG befristet befristeter und zweckgebundener Aufenthalt
Blaue Karte EU § 18g AufenthG befristet Beschäftigung, die der Qualifikation angemessen ist
ICT-Karte § 19 AufenthG befristet unternehmensinterner Transfer
Mobiler-ICT-Karte § 19b AufenthG befristet Transfer aus einem anderen EU-Staat
Niederlassungserlaubnis § 9 AufenthG unbefristet dauerhafter Aufenthalt
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU § 9a AufenthG unbefristet dauerhaft, weitgehend der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt

Wenn die Behörde ablehnt oder nicht entscheidet

Gegen eine Ablehnung der Ausländerbehörde hilft in Nordrhein-Westfalen kein Widerspruch. § 110 Abs. 1 JustG NRW schließt das Vorverfahren für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage grundsätzlich aus. Sie klagen unmittelbar beim Verwaltungsgericht.

Entscheidet die Behörde ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, führt der Weg über die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO). Vor Ablauf von drei Monaten nach dem Antrag kann die Klage nicht erhoben werden, es sei denn, wegen besonderer Umstände des Falles ist eine kürzere Frist geboten. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die Behörde noch nicht entschieden hat, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann.

Droht das Ende Ihres Aufenthalts, kommt Eilrechtsschutz hinzu: § 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 123 VwGO für einstweilige Anordnungen.

Anhörung von der Ausländerbehörde erhalten

Haben Sie eine Anhörung von der Ausländerbehörde erhalten, so sollten Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Eine Anhörung ergeht in der Regel, wenn die Ausländerbehörde beabsichtigt, Ihren Aufenthalt zu beenden. Im Rahmen einer Beratung können Sie überprüfen lassen, welche Möglichkeiten Sie haben, um Aufenthaltsmaßnahmen noch rechtzeitig abzuwenden. Wurde Ihr Antrag negativ beschieden, so können Sie rechtlich gegen diesen Bescheid zwar immer noch vorgehen, es ist jedoch hilfreich, gegenüber der Ausländerbehörde zu reagieren, bevor eine ablehnende Entscheidung ergangen ist. Denn wenn über Ihren Antrag negativ beschieden wurde, so kann unmittelbar eine Ausreisepflicht eintreten. Damit ist Ihre Ausgangssituation deutlich schlechter als im Rahmen einer Anhörung.

Ausländerbehörde hat Aufenthaltserlaubnis abgelehnt

Wurde Ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung eines bestimmten Titels abgelehnt, so müssen Sie zwingend innerhalb der vorgegebenen Fristen reagieren. Da wir in NRW kein Widerspruchsverfahren haben, muss unverzüglich Klage erhoben und gegebenenfalls ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden, um Abschiebungsmaßnahmen zu unterbinden. Es ist sinnvoll, den Ablehnungsbescheid anwaltlich prüfen zu lassen, um beurteilen zu können, ob alternative Aufenthaltsmöglichkeiten bestehen.

Untätigkeitsklage

Sollte die Ausländerbehörde über Ihren Antrag überhaupt nicht entscheiden, so besteht die Möglichkeit der Untätigkeitsklage.

Themen im Ausländerrecht

Jedes dieser Themen hat eigene Voraussetzungen und Fristen. Die folgenden Seiten führen diese Themen einzeln aus, mit den Normen und den Nachweisen, die dafür nötig sind.

Arbeitgeber und Fachkräfte finden ihre Themen gebündelt unter Arbeitgeber und Fachkräfte.

Wie wir Sie vertreten

Gülay Tasli ist Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht. Den Titel für Sozialrecht führt sie seit 2011, den für Migrationsrecht seit 2017. Wir vertreten Sie vor der zuständigen kommunalen Ausländerbehörde, gegenüber deutschen Auslandsvertretungen und vor den Verwaltungsgerichten. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Französisch und Türkisch. Rufen Sie uns an unter +49 211 73 105 385 oder fragen Sie einen Termin an.

Diese Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Welche Norm für Sie gilt, hängt von Ihrem Aufenthaltszweck und Ihrer Vorgeschichte ab.

Stand: 4. September 2026. Fachlich verantwortlich: Rechtsanwältin Gülay Tasli, Fachanwältin für Migrationsrecht und für Sozialrecht.

Kontakt

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Rheinallee 165
40545 Düsseldorf
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