Rente

Das Deutsche Rentensystem kennt verschiedene Rentenarten. Man unterscheidet zwischen Rente wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Rente wegen Todes. Grundvoraussetzung ist stets, dass die erforderliche Mindestversicherungszeit erfüllt ist, die sogenannte Wartezeit. Je nach Art der Rente müssen zusätzlich die spezifischen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Rente kann als Vollrente oder als Teilrente beantragt werden. Die Hinzuverdienstgrenzen sind zu beachten.

Rente wegen Alters und Schwerbehinderung

Anspruch auf Rente wegen Alters hat, wer das 67. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte haben Personen, die das 67. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird gezahlt bei Personen, die das 62. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben.

Ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen entsteht bei Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und bei Antragstellung als Schwerbehinderte im Sinne des Gesetzes gelten. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist ab dem 62. Lebensjahr möglich.

Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung

Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, sind voll erwerbsgemindert und haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt hingegen vor, wenn eine Person zwar mehr als drei Stunden aber weniger als sechs Stunden auf dem regulären Arbeitsmarkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Im Übrigen unterscheiden sich die Voraussetzungen nicht.

Häufig gibt es bei der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit unterschiedliche Einschätzungen und Fehler, weil nicht alle Krankheiten berücksichtigt oder von dem Antragsteller nicht vollständig mitgeteilt wurden. In Gerichtsprozessen wird häufig ein unabhängiges Gutachten zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eingeholt.

Rente wegen Todes

Bei der Rente wegen Todes wird zwischen der Witwen/Witwerrente und der Waisenrente differenziert. Personen, die nach dem Ableben des Partners nicht wieder geheiratet haben, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Witwen/Witwerrente, wenn der Verstorbene versichert war und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die Ehe muss zudem grundsätzlich mindestens ein Jahr vor dem Ableben bestanden haben. Der Anspruch besteht maximal 48 Monate.

Ein Anspruch auf große Witwen/Witwerrente besteht, wenn ein minderjähriges Kind erzogen wird oder die Person das 47. Lebensjahr erfüllt hat oder erwerbsgemindert ist.

Die Waisenrente wird den Kindern des verstorbenen gezahlt. Wenn das Kind noch ein Elternteil hat, wird lediglich die Halbwaisenrente gezahlt. Wenn beide Eltern verstorben sind, besteht Anspruch auf volle Waisenrente, wobei die Versicherten, die allgemeine Wartezeit erfüllt haben müssen, damit der Anspruch entstehen kann.

Sind Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als Verstorben. Es kann ein Anspruch auf Rente wegen Todes bei Verschollenheit in Betracht kommen.

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