Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld I ist anders als das Arbeitslosengeld II eine Leistung die Arbeitnehmer erhalten, weil sie zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Daher schließt ein etwaiges Vermögen einen ALG I Anspruch nicht aus. Abhängig vom Alter und Dauer der Beschäftigung wird das Arbeitslosengeld I in der Regel maximal für ein Jahr bis eineinhalb Jahre geleistet. Die Höhe der Leistungen beträgt 60 – 67 % des letzten durchschnittlichen Nettogehalts.

Die Sperrzeit

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat. Für die Dauer der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Die Dauer der Sperrzeit hängt von dem jeweilig vorgeworfenen Pflichtverstoß ab. Häufig besteht Streit zwischen der Agentur und dem Versicherten, ob überhaupt ein pflichtwidriges Verhalten vorliegt. So wird häufig bereits die Sperrzeit verhängt, obwohl noch über die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung ein Arbeitsgerichtsprozess anhängig ist.

Erwerbstätigkeit innerhalb der Europäischen Union

Die Erwerbstätigkeit innerhalb der Europäischen Union darf nicht zu Nachteilen führen. Daher können Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedsland gearbeitet haben, ihren ALG I Anspruch nach Deutschland transferieren und in Deutschland in Anspruch nehmen. Genauso können ALG I Ansprüche aus Deutschland ins EU-Ausland transferiert werden.

Vermittlung

Ziel der Arbeitsagentur ist es, den Arbeitslosen wieder in Arbeit zu vermitteln. Daher fördert die Agentur Weiterbildungsmaßnahmen, Umschulungen usw. Oft werden mündlich Zusagen gemacht, die sich später nicht realisieren. Daher macht es Sinn, etwaige Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Nur so besteht rechtlich eine gute Möglichkeiten, solche Zusagen gerichtlich durchzusetzen. Die Förderleistungen unterliegen dem freien Ermessen der Vermittler bei der Bundesagentur für Arbeit. Dieses Ermessen ist jedoch rechtsfehlerfrei auszuüben und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Eingliederungszuschuss

Bei Arbeitslosen, deren Vermittlung in Arbeit erschwert ist, kann die Bundesagentur für Arbeit, Eingliederungszuschuss leisten. Der Eingliederungszuschuss kann 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen und für einen Zeitraum von einem Jahr bewilligt werden. Dies ist eine sehr gute Alternative sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wird durch diese Förderung für den Arbeitgeber interessant und steigert dadurch die Chancen seiner Einstellung. Andererseits ist diese Möglichkeit auch für den Arbeitgeber sehr interessant, da er durch den Zuschuss deutlich geringere Personalkosten hat, als wenn er Arbeitnehmer ohne Eingliederungszuschuss einstellen würde. Dadurch senkt der Arbeitgeber seine Personalkosten und kann sich zugleich von der Qualifikation der eingestellten Person im Betrieb selbst überzeugen.

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